OGH 4Ob218/98g (RS0110881)

OGH4Ob218/98g12.3.2024

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert ist, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden.

gerichtliche Hinterlegung im engeren Sinn

 

Normen

ABGB §1425 VI
Geo §284

4 Ob 218/98gOGH29.09.1998

Veröff: SZ 71/158

2 Ob 182/99zOGH24.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners hängt davon ab, ob der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. Das ist nicht der Fall, wenn der Erlag nur zugunsten eines Erlagsgegners erfolgt, weil dann, wenn kein Erlagsgrund vorliegt, der Erleger dem Erlagsgegner in gleicher Weise haftet, wie er ohne Erlag haftete. (T1)

7 Ob 266/98pOGH13.10.1999

Auch; Beis wie T1

6 Ob 94/99pOGH21.10.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners hängt davon ab, ob der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. (T2); Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zu Gunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. (T3)

1 Ob 2/00aOGH25.01.2000

Beis wie T2; Beisatz: Die materielle Rechtsstellung eines Erlagsgegners wird dadurch beeinträchtigt, wenn der Erlag eines vom Erlagsgegner gezahlten und dem Erleger zugekommenen Betrags ohne jede gesetzliche Deckung beantragt wird. (T4)

5 Ob 32/00tOGH14.03.2000

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Da bei der Entscheidung über die Annahme eines gerichtlichen Erlags nur zu prüfen ist, ob ein an sich tauglicher Hinterlegungsgrund vorliegt, beschränkt sich diese Anfechtungsbefugnis allerdings darauf, die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts geltend zu machen. Ob dieses Recht tatsächlich besteht, kann im Erlagsverfahren nicht geklärt werden. (T5); Veröff: SZ 73/48

1 Ob 137/01fOGH26.06.2001

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

1 Ob 322/01mOGH26.02.2002

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5

1 Ob 179/02hOGH13.08.2002

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5

4 Ob 23/07xOGH20.03.2007

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die allein strittige Art der Verwahrung beeinträchtigt - anders als die Annahme des Erlags als solche - die (materielle) Rechtsstellung der Erlagsgegnerin nicht. (T6)

1 Ob 78/09sOGH05.05.2009

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden zwar zwei Erlagsgegner benannt, die Annahme des Erlags vom Rechtsmittelgericht aber abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung des Zweiterlagsgegners aber nicht beeinträchtigt, sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist.(T7)

7 Ob 235/10zOGH19.01.2011

Auch; Beis ähnlich wie T3

4 Ob 119/11wOGH19.10.2011

Vgl; Beisatz: Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005. (T8)

1 Ob 178/11zOGH24.11.2011

Auch; Beis wie T1 nur: Die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners hängt davon ab, ob der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. Das ist nicht der Fall, wenn der Erlag nur zugunsten eines Erlagsgegners erfolgt. (T9); Beis wie T3

4 Ob 206/11iOGH20.12.2011

Vgl; Vgl aber Beis wie T4; Beisatz: Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten. (T10)

7 Ob 51/14xOGH22.04.2014

Vgl aber; Beisatz: Der Erlagsgegner ist nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher auch materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zu Gunsten nur eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist (T11)

1 Ob 145/14aOGH18.09.2014

Vgl auch; Beis wie T7

7 Ob 219/15dOGH16.12.2015

Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11

5 Ob 18/24vOGH12.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0040OB00218_98G0000_001

Stichworte