OGH 10ObS224/98h; 10ObS10/03y; 10ObS67/11t; 10ObS96/11g; 10ObS45/12h; 10ObS80/20t; 10ObS48/21p; 10ObS68/23g; 10ObS85/23g (RS0110320)

OGH10ObS224/98h; 10ObS10/03y; 10ObS67/11t; 10ObS96/11g; 10ObS45/12h; 10ObS80/20t; 10ObS48/21p; 10ObS68/23g; 10ObS85/23g16.1.2024

Rechtssatz

Der entscheidende Unterschied eines Arbeitsunfalles zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Der Unfall muss gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgegrenzt werden, da die Unfallversicherung grundsätzlich nur für die Folgen bestimmter Unfälle, nicht jedoch für Gesundheitsstörungen aus anderen Gründen leistungspflichtig ist. Die einzige Ausnahme sind Berufskrankheiten, als welche nach § 177 Abs 1 ASVG aber nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem dort bezeichneten Unternehmen verursacht worden sind. Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. Hingegen ist für den Unfallbegriff nicht relevant, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wirkung (zB Nervenschock) hervorgerufen wurde. Belanglos ist auch, ob die gesundheitsschädigenden Folgen sogleich oder erst später eintreten.

Normen

ASVG §173 Z2
ASVG §175 Abs1
ASVG §177 Abs1 Anl1

10 ObS 224/98hOGH23.06.1998

Veröff: SZ 71/107

10 ObS 10/03yOGH28.01.2003
10 ObS 67/11tOGH04.10.2011

Vgl auch

10 ObS 96/11gOGH04.10.2011

Vgl auch

10 ObS 45/12hOGH12.04.2012

Auch

10 ObS 80/20tOGH01.09.2020

Vgl

10 ObS 48/21pOGH19.05.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/47

10 ObS 68/23gOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Der entscheidende Unterschied zwischen einem Unfall und einer Berufskrankheit ist daher der Zeitraum, in dem sie sich ereignen: Während der Unfall ein im dargestellten Sinn plötzliches Ereignis ist, entwickelt sich die Berufskrankheit typischerweise während eines länger andauernden Zeitraums. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T2)

10 ObS 85/23gOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_010OBS00224_98H0000_001