OGH 10ObS156/98h; 10ObS310/01p; 10ObS357/02a; 10ObS186/04g; 10ObS92/11v; 10ObS186/13w; 10ObS32/23p (RS0110094)

OGH10ObS156/98h; 10ObS310/01p; 10ObS357/02a; 10ObS186/04g; 10ObS92/11v; 10ObS186/13w; 10ObS32/23p16.1.2024

Rechtssatz

Wenn die Grundlagen für die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG zur Verfügung stehen, kann die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG nur einen Ausnahmsfall bilden.

Normen

ASVG §179
ASVG §180
ASVG §181
ASVG §181a
ASVG §181b
ASVG §182

10 ObS 156/98hOGH19.05.1998
10 ObS 310/01pOGH30.10.2001

Beisatz: Die objektive Beweislast für Umstände, die einen Ausnahmefall begründen, obliegt der beklagten Versicherungsanstalt. (T1)

10 ObS 357/02aOGH16.03.2004

Beisatz: Die Billigkeitsklausel ist nur sehr restriktiv anzuwenden, weil sonst die grundlegenden Bestimmungen der §§ 179 bis 181b ASVG für die Berechnung einer Bemessungsgrundlage ihre Maßgeblichkeit verlieren würden. (T2)

10 ObS 186/04gOGH18.02.2005

Beisatz: Die Erwägungen bezüglich der Billigkeit sind grundsätzlich unter dem Aspekt anzustellen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll. § 182 ASVG ist restriktiv anzuwenden. (T3)<br/>Beisatz: Wann die Errechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage nach den § 179 bis 181b ASVG eine Unbilligkeit bedeuten würde, kann nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles entschieden werden. (T4)

10 ObS 92/11vOGH08.11.2011

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 186/13wOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T4

10 ObS 32/23pOGH16.01.2024

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_010OBS00156_98H0000_001