OGH 12Os121/97; 13Os151/03; 13Os29/08a; 14Os16/09y; 13Os88/09d; 14Os5/10g; 13Os12/11f; 14Os67/11a; 14Os138/11t; 17Os20/12p; 14Os108/12g; 17Os23/13f; 11Os101/13g (RS0108964)

OGH12Os121/97; 13Os151/03; 13Os29/08a; 14Os16/09y; 13Os88/09d; 14Os5/10g; 13Os12/11f; 14Os67/11a; 14Os138/11t; 17Os20/12p; 14Os108/12g; 17Os23/13f; 11Os101/13g19.6.2024

Rechtssatz

Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Bestimmende auch weiß, dass der Beamte sich bestimmungsgemäß verhalten werde, der Bestimmende also auch den angestrebten Erfolg seiner Einflussnahme für gewiss hält.

Normen

StGB §12 Fall2 Bb
StGB §302 Abs1

12 Os 121/97OGH20.11.1997
13 Os 151/03OGH17.12.2003

Auch; nur: Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen. (T1)

13 Os 29/08aOGH27.08.2008

Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach § 302 Abs 1 StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T2)

14 Os 16/09yOGH21.04.2009

Vgl; nur T1

13 Os 88/09dOGH27.08.2009

Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, der zur Erstellung von Gutachten gemäß § 57a KFG Ermächtigte habe die gesamte Begutachtung persönlich durchzuführen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieser ist vielmehr berechtigt, Hilfspersonen einzusetzen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Begutachtung Ermächtigten setzt freilich auch in diesen Fällen die besonderen Vorsatzerfordernisse des § 302 Abs 1 StGB voraus (vgl T2). Auch dem - im Übrigen als „generelle Weisung" die unabhängige Rechtsprechung nicht bindenden - Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. Februar 2005, GZ BMVIT-179.501/0001-II/ST4/2005, ist insoweit Gegenteiliges nicht zu entnehmen. (T3)

14 Os 5/10gOGH13.04.2010

Vgl

13 Os 12/11fOGH07.04.2011

Auch; Beisatz: Ein Bürgermeister, der in seiner Funktion als Meldebehörde (§ 13 Abs 1 MeldeG) Gemeindebediensteten Weisungen erteilt, handelt im Rahmen seiner (eigenen) Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und ist demnach ‑ bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 302 Abs 1 StGB ‑ unmittelbarer Täter. (T4)

14 Os 67/11aOGH06.07.2011

Vgl

14 Os 138/11tOGH03.04.2012

nur T1

17 Os 20/12pOGH10.12.2012

Auch; Beisatz: Wenn die Angeklagte keine Berechtigung hatte, das ZMR abzufragen, sondern einen Kollegen darum ersuchen musste, erweist sich die Annahme unmittelbarer Täterschaft als verfehlt. (T5)

14 Os 108/12gOGH29.01.2013

nur T1

17 Os 23/13fOGH30.09.2013

Vgl; Beis wie T2

11 Os 101/13gOGH29.10.2013

Auch; Beisatz: Hier: Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB. (T6)

17 Os 9/13xOGH07.10.2013

Auch; Beis wie T2

17 Os 2/14vOGH12.05.2014

Vgl; Beis ähnlich wie T2

17 Os 5/14kOGH11.08.2014

Auch; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, jemand anderen durch (wissentlichen) Befugnismissbrauch an seinen Rechten zu schädigen. Strafbarkeit eines Bestimmungs- oder Beitragstäters liegt nur dann vor, wenn er selbst sämtliche Elemente (auch) des subjektiven Tatbestands erfüllt. Zudem handelt es sich um ein Sonderdelikt, dessen Unrecht im Sinn des § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte als Träger der „besonderen persönlichen Eigenschaften“ (Intraneus) in bestimmter Weise – nämlich durch (zumindest bedingt) vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis – an der Tat mitwirkt. Gerade auch darauf muss sich das Wissen eines an der strafbaren Handlung (als Bestimmungs- oder Beitragstäter) beteiligten Extraneus beziehen. (T7)

17 Os 50/14bOGH09.04.2015

Auch

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch

17 Os 10/16yOGH03.10.2016

Vgl; Beis wie T7

11 Os 126/16pOGH04.07.2017

Vgl; Beisatz: Missbraucht der Intraneus seine Befugnis nicht vorsätzlich, gelangt die intendierte Tatausführung nicht ins Versuchsstadium. In diesem Fall kann zwar strafbare versuchte Bestimmung (§§ 15, 12 zweiter Fall StGB) vorliegen. Eine Strafbarkeit durch versuchte Beteiligung durch sonstigen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) scheidet jedoch e contrario § 15 Abs 2 StGB aus. (T8)

17 Os 15/18mOGH11.09.2018

Auch; Beis ähnlich wie T7

14 Os 35/19gOGH09.04.2019

Vgl; Beis wie T2

12 Os 28/19pOGH11.04.2019

Vgl; Beis wie T8

14 Os 102/19kOGH07.10.2019

Vgl; Beis wie T7

14 Os 118/19pOGH25.02.2020

Vgl; nur T1

14 Os 33/20iOGH21.07.2020

Vgl

14 Os 135/20iOGH18.02.2021

Vgl

14 Os 142/20vOGH27.04.2021

Vgl

14 Os 10/24pOGH19.06.2024

vgl

14 Os 18/24iOGH19.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19971120_OGH0002_0120OS00121_9700000_001

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