Rechtssatz
Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich.
4 Ob 2392/96k | OGH | 11.02.1997 |
Beisatz: Auch Betreuungsnotwendigkeiten. (T1) <br/>Veröff: SZ 70/23 |
1 Ob 180/98x | OGH | 15.12.1998 |
nur: Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes. (T2)<br/>Beisatz: Der Sonderbedarf ist durch die Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität gekennzeichnet. Er fällt bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder regelmäßig nicht an. (T3) |
7 Ob 101/99z | OGH | 09.06.1999 |
Vgl; Beis wie T3 nur: Der Sonderbedarf ist durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit gekennzeichnet. (T4) |
7 Ob 163/09k | OGH | 27.01.2010 |
Beis wie T3; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T5) |
2 Ob 107/11s | OGH | 16.09.2011 |
Auch; nur: Eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich. (T6) |
9 Ob 70/19p | OGH | 28.11.2019 |
Beisatz: Hier: Medizinisch notwendige Behandlung einer Zahnfehlstellung. (T7) |
3 Ob 243/19k | OGH | 31.03.2020 |
Beisatz: Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes. (T8) |
8 Ob 11/24m | OGH | 15.02.2024 |
Beisatz: Unter Sonderbedarf fallen nur solche Kosten, die den allgemein für jedes Kind anfallenden Bedarf übersteigen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02383_96I0000_002
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