OGH 7Ob35/97s; 8Ob368/97v; 6Ob135/03a; 8Ob121/03g; 8Ob25/05t; 1Ob167/08b; 1Ob163/09s; 6Ob139/10z; 1Ob219/10b; 5Ob227/10h; 6Ob73/12x; 6Ob230/12k; 6Ob36/13g; 6Ob39/13y; 6Ob66/14w; 6Ob116/14y; 6Ob167/14y; 6Ob18/15p; 6Ob99/16a; 6Ob196/16s; 6Ob60/24b (RS0106625)

OGH7Ob35/97s; 8Ob368/97v; 6Ob135/03a; 8Ob121/03g; 8Ob25/05t; 1Ob167/08b; 1Ob163/09s; 6Ob139/10z; 1Ob219/10b; 5Ob227/10h; 6Ob73/12x; 6Ob230/12k; 6Ob36/13g; 6Ob39/13y; 6Ob66/14w; 6Ob116/14y; 6Ob167/14y; 6Ob18/15p; 6Ob99/16a; 6Ob196/16s; 6Ob60/24b15.5.2024

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts. Bei einer Trennung der Eltern erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Ausübung eines bloßen Umgangsrechtes genügt nicht. (Hier: Die im gegenständlichen Fall vom kanadischen Gericht verfügte einstweilige Anordnung, "beiden Parteien wird aufgetragen, die Provinz Quebec mit dem Kind nicht zu verlassen", stellt keine Einschränkung der Obsorgeberechtigung der Mutter (durch eine dem Vater eingeräumte Befugnis) im Sinne des Art 3 des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung dar. Das Verbringen des Kindes durch die vorläufig allein obsorgeberechtigte Mutter ins Ausland war daher zwar im Sinne des kanadischen Gerichtsbefehles unerlaubt, nicht aber im Sinne des Art 3 des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung widerrechtlich.)

Normen

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 lita

7 Ob 35/97sOGH12.02.1997

Veröff: SZ 70/27

8 Ob 368/97vOGH16.04.1998

nur: Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts. Bei einer Trennung der Eltern erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Ausübung eines bloßen Umgangsrechtes genügt nicht. (T1)<br/>Bem: Ein Teil von T1 wurde mangels Bezugs zur Entscheidung gelöscht (22.10.2014). (T1a)<br/>Beisatz: Das Übereinkommen dient nicht der Durchsetzung nicht ausgeübter Elternrechte, sondern ausschließlich dem Schutz des Lebensgleichgewichts des Kindes und damit dem Kindeswohl. (T2)

6 Ob 135/03aOGH10.07.2003

Auch; nur: Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Gemeinsame Obsorge beider Eltern nach Scheidung; wird vom Vater nicht tatsächlich ausgeübt. (T4)

8 Ob 121/03gOGH30.10.2003

nur: Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts. Bei einer Trennung der Eltern erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Ausübung eines bloßen Umgangsrechtes genügt nicht. (T5)<br/>Beisatz: Bei der Bestimmung des Begriffes "Sorgerecht" ist von der Zielsetzung des Art 1 des Übereinkommens auszugehen, wonach durch einen Aufenthaltwechsel des Kindes die Rechtsstellung des Sorge-oder Umgangsberechtigten nicht verschlechtert werden soll. (T6)<br/>Beisatz: Geltung der allgemeinen Grundsätze über die Ausübung des Obsorgerechts durch Dritte Geltung haben, sodass allein die Tatsache der Unterbringung des Kindes bei den Großeltern nicht die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts ausschließt. (T7)

8 Ob 25/05tOGH17.03.2005

Auch; nur T3

1 Ob 167/08bOGH30.09.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Zum Schweizer Sachrecht; Widerrechtlichkeit der Verbringung verneint. (T8)<br/>Beisatz: Die Anordnung einer vorsorglichen Maßnahme im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, bei der die Obhut über das Kind einstweilen auf den einen Elternteil übertragen wird bewirkt, dass diesem unabhängig vom Einverständnis des anderen Elternteils das Recht zusteht, über den Ort der Unterbringung des Kindes zu entscheiden. (T9)

1 Ob 163/09sOGH24.09.2009

Auch; nur T3; Beisatz: Die Ausübung eines bloßen Umgangsrechts ist einem tatsächlich ausgeübten (Mit-)Obsorgerecht nicht gleichzuhalten. (T10)

6 Ob 139/10zOGH19.07.2010

nur T5; Beis wie T10

1 Ob 219/10bOGH25.01.2011

nur T3; Beis wie T8

5 Ob 227/10hOGH29.03.2011

Auch; nur T3; Beis wie T10

6 Ob 73/12xOGH19.04.2012

nur: Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts. Bei einer Trennung der Eltern erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Ausübung eines bloßen Umgangsrechts genügt nicht. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Zum maßgeblichen Zeitpunkt übte der Antragsteller lediglich ein Besuchsrecht aus. (T12)

6 Ob 230/12kOGH19.12.2012

nur T11; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber legt nicht konkret dar, worin nach den Feststellungen die tatsächliche Ausübung seines Mitsorgerechts liegen soll. Er hat mehr als zwei Jahre vor dem Verbringen den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht mehr betreten, hatte mehr als ein Jahr vor dem Verbringen keinen Besuchskontakt und nahm am Leben des Kindes nur noch durch Telefonate Anteil. (T13)

6 Ob 36/13gOGH14.03.2013

Vgl auch

6 Ob 39/13yOGH20.03.2013

Vgl aber; Beisatz: Die Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Mitsorgeberechtigten ist hinreichende Anwendungsvoraussetzung des HKÜ. (T14)

6 Ob 66/14wOGH16.04.2014

Vgl; Beisatz: Jene Rechtsprechung, wonach eine Kontaktausübung zwischen dem im Ursprungsstaat verbliebenen Elternteil und dem Kind lediglich in einem Ausmaß, welches ein „klassisches Wochenend- beziehungsweise Ferienbesuchsrecht bei Weitem“ unterschritt, keine ausreichende tatsächliche Ausübung des Mitobsorgerechts bedeutet, setzt eine Trennung der Eltern bereits im Ursprungsstaat voraus. (T15)

6 Ob 116/14yOGH28.08.2014

Auch; ähnlich nur T3; Beisatz: Hier: Widerrechtliches Verhalten der Mutter iSd Art 7 Abs 2 lit a KSÜ. (T16)

6 Ob 167/14yOGH09.10.2014

Auch; Beisatz: Hier: Beide Elternteile verfügen über die (gemeinsame) Obsorge. (T17)<br/>Beisatz: Es gibt – soweit ersichtlich – keine Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, in denen bei gemeinsamer Obsorge beider Eltern beziehungsweise jeweiliger Alleinobsorge die tatsächliche Ausübung der Mitobsorge schon allein deshalb verneint worden wäre, weil die tatsächlich ausgeübten Kontakte ein „klassisches Wochenend- beziehungsweise Ferienbesuchsrecht bei Weitem unterschritten“ hätten. Tatsächlich handelte es sich jeweils um Fälle, in denen sich der (ebenfalls) sorgeberechtigte Elternteil objektiv nicht mehr für das Kind interessiert hatte und in denen eine tatsächliche Ausübung der Mitobsorge zu verneinen gewesen wäre. (T18)<br/>Beisatz: Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auch wenn der Vater vor dem Verbringen des Kindes möglicherweise lediglich Kontakte zu diesem hatte, die ein klassisches Wochenend- beziehungsweise Ferienbesuchsrecht unterschritten, ist doch zu berücksichtigen, dass sich der Vater zum einen um die Festsetzung eines Kontaktrechtes bei Gericht und um ein Einvernehmen mit der Mutter bei unbegleiteten Kontakten bemüht und sich zum anderen auch gegen eine Übersiedlung von Mutter und Kind nach Österreich ausgesprochen hatte. Von einem objektiven Desinteresse des Vaters an den Kontakten bzw an seinem Kind kann nicht gesprochen werden. (T19)

6 Ob 18/15pOGH19.02.2015

Auch; Beisatz: Hier: Der unmittelbare Kontakt zwischen dem Vater und dem Sohn ist aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe des Vaters ausgesetzt. Weder den Feststellungen der Vorinstanzen noch den Behauptungen des Antragstellers ist zu entnehmen, dass die Eltern gemeinsam oder beide jeweils allein obsorgeberechtigt wären. (T20)<br/>

6 Ob 99/16aOGH30.05.2016

Vgl; Beisatz: Der Sorgerechtsbruch ist nach Art 3 HKÜ Ausgangspunkt jeder Rückführungsanordnung. Trotz Sorgerechtsbruch kann die Rückführung aber etwa gemäß Art 13 lit b HKÜ abgelehnt werden, wenn damit eine Kindeswohlgefährdung verbunden wäre. Der Sorgerechtsbruch ist damit zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung einer Rückführungsanordnung. (T21)

6 Ob 196/16sOGH24.10.2016

Vgl; Beisatz: Auch eine vorläufige Obsorgeentscheidung, die einem Elternteil die gemeinsame Obsorge entzieht, reicht aus, um das im Sinn des HKÜ widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten der gemeinsamen Kinder durch den vorläufig allein obsorgeberechtigten Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in einen anderen Staat auszuschließen. (T22)

6 Ob 60/24bOGH15.05.2024

gegenteilig; Beisatz: Die Aussage, bei einer Trennung der Eltern erfülle in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung des (Mit-)Obsorgerechts, wird nicht aufrecht erhalten. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls das Fehlen eines Interesses des die Rückführung beantragenden (mit)obsorgeberechtigten Elternteils an der Teilnahme am Leben des Kindes ergibt. (T23)<br/>Beisatz: Das Verhältnis von Art 3 lit b und Art 13 Abs 1 lit a Fall 1 HKÜ wird offen gelassen. (T24)<br/>Beisatz: Hier: Tatsächliche Ausübung des Sorgerechts verneint. (T25)

Dokumentnummer

JJR_19970212_OGH0002_0070OB00035_97S0000_002

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