OGH 2Ob2376/96t; 2Ob250/97x; 1Ob325/97v; 1Ob223/98w; 4Ob13/01t; 1Ob165/01y; 2Ob108/02z; 1Ob112/04h; 4Ob101/13a; 1Ob65/16i; 6Ob238/16t; 9Ob56/18b; 7Ob61/24g (RS0106230)

OGH2Ob2376/96t; 2Ob250/97x; 1Ob325/97v; 1Ob223/98w; 4Ob13/01t; 1Ob165/01y; 2Ob108/02z; 1Ob112/04h; 4Ob101/13a; 1Ob65/16i; 6Ob238/16t; 9Ob56/18b; 7Ob61/24g17.4.2024

Rechtssatz

Es kommt bei einem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ganz maßgeblich auf das Verhalten des Unterhaltspflichtigen nach dem Verlust des Arbeitsplatzes an. Zu einer Anspannung auf ein fiktives Einkommen des Unterhaltspflichtigen kommt es insbesondere erst dann, wenn sich der Unterhaltspflichtige überhaupt nicht als arbeitssuchend gemeldet hat, ohne triftige Gründe hiefür angeben zu können, und ihm im Falle einer Meldung tatsächlich eine konkrete Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können.

Normen

ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc

2 Ob 2376/96tOGH28.11.1996
2 Ob 250/97xOGH25.09.1997

nur: Es kommt bei einem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ganz maßgeblich auf das Verhalten des Unterhaltspflichtigen nach dem Verlust des Arbeitsplatzes an. (T1)

1 Ob 325/97vOGH14.10.1997
1 Ob 223/98wOGH27.04.1999

Auch

4 Ob 13/01tOGH30.01.2001

Auch; nur T1

1 Ob 165/01yOGH07.08.2001
2 Ob 108/02zOGH23.05.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Mangel an zielstrebiger und tatkräftiger Arbeitsplatzsuche löst den Anspannungsgrundsatz aus. (T2)

1 Ob 112/04hOGH22.02.2005

Auch; Beisatz: Verringert sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ohne dessen Verschulden, ist für die Anspannung auf ein fiktives Einkommen kein Raum. (T3)

4 Ob 101/13aOGH09.07.2013

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 65/16iOGH28.04.2016

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die bloße Anmeldung bei Arbeitsvermittlungsstellen allein reicht grundsätzlich nicht aus, sondern hat der Unterhaltsschuldner zur Erzielung eines angemessenen Einkommens auch Eigeninitiativen zu entfalten. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T5)

6 Ob 238/16tOGH22.12.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: 21 Bewerbungen in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren ‑ keine ausreichende Eigeninitiative. (T6)

9 Ob 56/18bOGH27.09.2018

Beis wie T2

7 Ob 61/24gOGH17.04.2024

nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_0020OB02376_96T0000_002