Rechtssatz
Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen; an einer solchen Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen (hier: im Zusammenhang mit der die Pflegegeldgewährung auslösenden Blindheit des Anspruchswerbers) gar nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (so schon 10 ObS 20/92 = SSV-NF 6/17 mit zahlreichen weiteren Hinweisen aus Judikatur und Literatur).
10 ObS 95/02x | OGH | 17.09.2002 |
Auch; nur: Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. (T1)<br/>Beisatz: Nicht gerechtfertigt ist der Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von Beginn an gefehlt haben. (T2) |
10 ObS 188/04a | OGH | 07.03.2006 |
Auch; nur T1; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 2006/31 |
10 ObS 50/15y | OGH | 02.09.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit des § 71 Abs 2 ASGG auf die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens vorübergehender Invalidität und des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung gemäß § 143a ASVG. (T4) |
10 ObS 111/15v | OGH | 15.12.2015 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung ist (auch vom Rechtsmittelgericht) von Amts wegen in den Urteilsspruch aufzunehmen. (T5) |
10 ObS 131/16m | OGH | 11.11.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T6) |
10 ObS 165/16m | OGH | 24.01.2017 |
Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung eines gemäß §§ 38 Abs 1, 39 Abs 1 BPGG übergeleiteten Anspruchs auf Pflegegeld gemäß § 9 Abs 4 BPGG vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegelds mit 1. 7. 1993 an. (T7) |
10 ObS 40/20k | OGH | 24.06.2020 |
Vgl aber; Beisatz: Im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG zuerkannten Rehabilitationsgelds ist eine Entziehung des Rehabilitationsgelds gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt vorübergehende Invalidität nicht vorliegt, da eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person feststellbar ist, die sich auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität begründet haben, bezieht. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02351_96Z0000_004
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