Rechtssatz
Für die Begründung einer Servitut durch Ersitzung ist eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung während der Ersitzungszeit im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und im bestimmten Umfang notwendig.
4 Ob 218/22w | OGH | 28.02.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Ersitzung eines Wegerechts zu landwirtschaftlichen Zwecken (T1) |
9 Ob 39/24m | OGH | 23.10.2024 |
Beisatz: Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960813_OGH0002_0020OB02267_96P0000_001
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