OGH 10ObS52/96; 10ObS20/95; 10ObS2374/96g; 10ObS150/99b; 10ObS294/00h; 10ObS27/01w; 10ObS409/02y; 10ObS75/06m; 10ObS46/08z; 10ObS69/08g; 10ObS70/08d; 10ObS68/08k; 3Ob283/08a; 10ObS86/09h; 7Ob63/10f; 9Ob32/12i; 10ObS26/14t; 10ObS55/19i; 3Ob116/19h; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS10/24d (RS0102470)

OGH10ObS52/96; 10ObS20/95; 10ObS2374/96g; 10ObS150/99b; 10ObS294/00h; 10ObS27/01w; 10ObS409/02y; 10ObS75/06m; 10ObS46/08z; 10ObS69/08g; 10ObS70/08d; 10ObS68/08k; 3Ob283/08a; 10ObS86/09h; 7Ob63/10f; 9Ob32/12i; 10ObS26/14t; 10ObS55/19i; 3Ob116/19h; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS10/24d13.2.2024

Rechtssatz

Die Kosten einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode - hier Ukrain) sind zu ersetzen, wenn zunächst eine - kostengünstigere - zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde und die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder doch nach den bisherigen Erfahrungen (prognostisch) ein Erfolg erwartet werden durfte. Hätte jedoch schon mit schulmedizinischen Methoden das Auslangen gefunden werden können, dann kommt ein Ersatz der Kosten für die Außenseitermethode nicht in Betracht, da diesfalls das Maß des Notwendigen überschritten worden wäre und somit kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger bestünde.

Normen

ASVG §133 Abs2
B-KUVG §62 Abs2
BSVG §83 Abs2
GSVG §90 Abs2

10 ObS 52/96OGH26.03.1996

Veröff: SZ 69/80

10 ObS 20/95OGH09.04.1996

Auch; Veröff: SZ 69/87

10 ObS 2374/96gOGH26.11.1996
10 ObS 150/99bOGH31.08.1999
10 ObS 294/00hOGH24.10.2000

Auch; nur: Die Kosten einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode - hier Ukrain) sind zu ersetzen, wenn zunächst eine - kostengünstigere - zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde und die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder doch nach den bisherigen Erfahrungen (prognostisch) ein Erfolg erwartet werden durfte. (T1) <br/>Beisatz: Oder wenn eine wissenschaftlich anerkannte schulmedizinische Behandlung nicht erfolgversprechend gewesen wäre. (T2)

10 ObS 27/01wOGH25.09.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 409/02yOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Wenn herkömmliche Behandlungsmethoden erfolgreich und ohne Nebenwirkungen angewandt werden konnten (beziehungsweise angewandt hätten werden können), besteht kein Anlass zur Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger. (T3)<br/>Beisatz: Wenn jedoch schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden in Betracht. (T4)

10 ObS 75/06mOGH27.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall konnte zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen erfolgreich ein im Erstattungskodex enthaltenes Heilmittel angewendet werden. (T5)

10 ObS 46/08zOGH24.07.2008

Auch; Beisatz: Ein Kostenersatz bei einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode) kann nur dann gewährt werden, wenn diese Behandlung einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand oder eine solche erfolglos blieb, während die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder von ihr nach den Ergebnissen einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden konnte, sie sich also als erfolgversprechend darstellte. (T6)<br/>Beis wie T3; Beisatz: Wenn jedoch schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt im Sinn einer „zweckmäßigen" Krankenbehandlung (vgl § 133 Abs 2 ASVG) auch eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Betracht, wobei die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden darf, sondern auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden muss. (T7)

10 ObS 69/08gOGH24.07.2008

Auch; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7

10 ObS 70/08dOGH24.07.2008

Auch; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7

10 ObS 68/08kOGH09.09.2008

Auch; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7

3 Ob 283/08aOGH19.05.2009

nur T1

10 ObS 86/09hOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Wort „eine" ist der unbestimmte Artikel und nicht das Zahlwort und schulmedizinische Methoden sind vorrangig im dargelegten Sinn. (T8)<br/>Beisatz: Ein Ersatz der Kosten einer Außenseitermethode ist zu gewähren, wenn die weitere Behandlung mit einer anderen erfolgversprechenden Methode nicht zumutbar ist. Diese Frage ist aufgrund einer Abwägung des Interesses des Klägers an einer Heilung oder Linderung seiner Krankheit mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer ökonomischen Sicherung des Sachleistungsprinzips und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu entscheiden. Neben den Kosten der jeweiligen Behandlungsmethoden sind bei der Interessenabwägung im Besonderen das Ausmaß an vorliegenden Erfahrungswerten für den Erfolg der einzelnen Methoden, ihre Erfolgschancen unter den Umständen des konkreten Falls für Heilung oder für Art und Ausmaß der Linderung des Leidens, die Dauer, Risken, Nebenwirkungen und Folgen der Behandlungen, das Ausmaß des Eingriffs in die körperliche Integrität durch die jeweilige Behandlung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die vorangegangenen Behandlungen erfolglos geblieben sind. (T9)

7 Ob 63/10fOGH21.04.2010

Vgl; Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur zu § 133 Abs 2 ASVG ist auch für die Frage der Anwendung von Außenseitermethoden in rein privatrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten heranzuziehen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Delphintherapie. (T11)

9 Ob 32/12iOGH21.02.2013

Vgl auch

10 ObS 26/14tOGH23.04.2014

Auch

10 ObS 55/19iOGH28.05.2019

Beisatz: Hier: Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T12)

3 Ob 116/19hOGH26.06.2019

Vgl; Beis wie T5; Bem: Hier: Im Rahmen einer komplementärmedizinischen Behandlung verschriebene Produkte. (T13)

10 ObS 149/19pOGH17.12.2019
10 ObS 145/22dOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T12

10 ObS 122/22xOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T12

10 ObS 10/24dOGH13.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Misteltherapie/ISCADOR (gegenständlich kein Ersatz, da Klägerin zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht (ausreichend) in Anspruch nahm und nicht feststand, ob die "Außerseitenmethode" objektiv erfolgreich war. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00052_9600000_002