OGH 5Ob2033/96y; 4Ob2273/96k; 5Ob123/98v; 5Ob17/00m; 5Ob192/00x; 5Ob229/00p; 5Ob23/02x; 5Ob65/02y; 5Ob19/03k; 5Ob284/03f; 5Ob100/09f; 7Ob54/10g; 5Ob152/10d; 5Ob174/15x; 5Ob162/23v (RS0097182)

OGH5Ob2033/96y; 4Ob2273/96k; 5Ob123/98v; 5Ob17/00m; 5Ob192/00x; 5Ob229/00p; 5Ob23/02x; 5Ob65/02y; 5Ob19/03k; 5Ob284/03f; 5Ob100/09f; 7Ob54/10g; 5Ob152/10d; 5Ob174/15x; 5Ob162/23v16.4.2024

Rechtssatz

Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei.

Normen

MRG §1 Abs4 Z1

5 Ob 2033/96yOGH13.03.1996
4 Ob 2273/96kOGH29.10.1996

nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T1) Beisatz: Bestand jedoch das Mietobjekt zu einem nicht bloß geringfügigen Teil bereits vor dem 31.12.1967, so ist eine Neuerrichtung im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG zu verneinen. (T2) Veröff: SZ 69/239

5 Ob 123/98vOGH12.05.1998

Vgl auch

5 Ob 17/00mOGH15.02.2000

Auch; nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. (T3)

5 Ob 192/00xOGH27.02.2001

Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/36

5 Ob 229/00pOGH13.03.2001

Auch; nur: Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei. (T4) nur T1

5 Ob 23/02xOGH12.02.2002

Auch; nur T3

5 Ob 65/02yOGH14.05.2002

Auch; nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen. (T5)

5 Ob 19/03kOGH29.04.2003

Auch; nur T1

5 Ob 284/03fOGH13.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Ob der Fortbestand von Teilen des alten Gebäudes der Annahme einer Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG entgegensteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)

5 Ob 100/09fOGH07.07.2009

Auch; Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes Gebäude schadet auch dann nicht, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen, etwa durch Zwischentrakte oder gemeinsame Abwasserleitungen zwischen ihnen bestehen. (T7)

7 Ob 54/10gOGH26.05.2010

Vgl; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T8)

5 Ob 152/10dOGH09.02.2011

Auch; nur T1

5 Ob 174/15xOGH23.11.2015

Vgl auch

5 Ob 162/23vOGH16.04.2024

nur T3; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19960313_OGH0002_0050OB02033_96Y0000_001