OGH 4Ob1529/96; 6Ob306/97m; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 7Ob231/02z; 10Ob23/03k; 6Ob61/05x; 1Ob169/10z; 3Ob36/14m; 3Ob83/18d; 6Ob162/20x; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 9Ob68/23z (RS0102013)

OGH4Ob1529/96; 6Ob306/97m; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 7Ob231/02z; 10Ob23/03k; 6Ob61/05x; 1Ob169/10z; 3Ob36/14m; 3Ob83/18d; 6Ob162/20x; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 9Ob68/23z8.4.2024

Rechtssatz

Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot iS des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 514/95 = ecolex 1995, 405 = JBl 1995, 582).

Normen

ABGB §938 D

4 Ob 1529/96OGH12.03.1996
6 Ob 306/97mOGH24.11.1997

nur: Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. (T1)

7 Ob 187/99xOGH26.01.2000

Auch; nur T1

9 Ob 95/01pOGH09.05.2001

nur T1

7 Ob 231/02zOGH12.02.2003

Auch; Beisatz: Allgemein wird angenommen, dass bereits vor Abschluss des Förderungsvertrages zwar kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung, jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht, bei dem die Vergabe unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere also des Sachlichkeitsgebotes steht; geht es dabei doch um die Förderung von Gemeinschaftsanliegen, bei der der vergebenden Stelle eine Monopolstellung zukommt. (T2)

10 Ob 23/03kOGH21.06.2004

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 61/05xOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3)

1 Ob 169/10zOGH23.11.2010
3 Ob 36/14mOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T4)

3 Ob 83/18dOGH23.05.2018

Vgl; Veröff: SZ 2018/40

6 Ob 162/20xOGH16.09.2020

Beisatz: Hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins. (T5)

5 Ob 184/22bOGH24.07.2023
1 Ob 30/24dOGH08.04.2024

Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T6)

9 Ob 68/23zOGH18.03.2024

Beisatz wie T2 nur: Die Vergabe steht somit unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere des Sachlichkeitsgebots. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Förderung nach der 3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB01529_9600000_001

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