Normen
4 Ob 1529/96 | OGH | 12.03.1996 |
6 Ob 306/97m | OGH | 24.11.1997 |
nur: Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. (T1) |
7 Ob 187/99x | OGH | 26.01.2000 |
Auch; nur T1 |
9 Ob 95/01p | OGH | 09.05.2001 |
nur T1 |
7 Ob 231/02z | OGH | 12.02.2003 |
Auch; Beisatz: Allgemein wird angenommen, dass bereits vor Abschluss des Förderungsvertrages zwar kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung, jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht, bei dem die Vergabe unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere also des Sachlichkeitsgebotes steht; geht es dabei doch um die Förderung von Gemeinschaftsanliegen, bei der der vergebenden Stelle eine Monopolstellung zukommt. (T2) |
10 Ob 23/03k | OGH | 21.06.2004 |
nur T1; Beis wie T2 |
6 Ob 61/05x | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3) |
1 Ob 169/10z | OGH | 23.11.2010 |
3 Ob 36/14m | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T4) |
3 Ob 83/18d | OGH | 23.05.2018 |
Vgl; Veröff: SZ 2018/40 |
6 Ob 162/20x | OGH | 16.09.2020 |
Beisatz: Hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins. (T5) |
5 Ob 184/22b | OGH | 24.07.2023 |
1 Ob 30/24d | OGH | 08.04.2024 |
Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T6) |
9 Ob 68/23z | OGH | 18.03.2024 |
Beisatz wie T2 nur: Die Vergabe steht somit unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere des Sachlichkeitsgebots. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Förderung nach der 3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB01529_9600000_001
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