OGH 5Ob89/95; 5Ob99/95; 1Ob204/98a; 5Ob120/03p; 9Ob129/04t; 10Ob26/07g; 6Ob257/11d; 3Ob131/16k; 10Ob3/17i; 10Ob46/18i; 3Ob224/18i; 1Ob88/19a; 4Ob164/21b; 1Ob138/22h; 6Ob232/23w (RS0062234)

OGH5Ob89/95; 5Ob99/95; 1Ob204/98a; 5Ob120/03p; 9Ob129/04t; 10Ob26/07g; 6Ob257/11d; 3Ob131/16k; 10Ob3/17i; 10Ob46/18i; 3Ob224/18i; 1Ob88/19a; 4Ob164/21b; 1Ob138/22h; 6Ob232/23w21.2.2024

Rechtssatz

Für das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages ist nach der Judikatur zumindest erforderlich, dass der Interessent die von einem Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht, und selbst das reicht nicht aus, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt. Letzteres trifft auf einen Liegenschaftsverwalter (Hausverwalter oder Gebäudeverwalter) in der Regel zu, weil es ja (auch) zu den Aufgaben eines solchen Verwalters gehört, im Namen und auf Rechnung des Vermieters Mietverträge abzuschließen, wozu auch Vorbereitungshandlungen gehören. Ist der Liegenschaftsverwalter auch Immobilienmakler, dann darf der mit ihm in Kontakt tretende Mieter erst recht annehmen, dass sein Gesprächspartner einem Auftrag zur Vermietung nachkommt.

Normen

ABGB §833 C1
ABGB §863 E1
ABGB §864
HVG §29 IId
MaklerG §6 Abs1
MRG §22

5 Ob 89/95OGH29.08.1995

Veröff: SZ 68/148

5 Ob 99/95OGH26.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisionszusage der Antragstellerin im Mietanbot. (T1)

1 Ob 204/98aOGH28.07.1998

Auch; nur: Für das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages ist nach der Judikatur zumindest erforderlich, dass der Interessent die von einem Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht, und selbst das reicht nicht aus, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt. (T2)

5 Ob 120/03pOGH08.07.2003

Auch; nur T2; Beisatz: Wenn der Makler erkennbar für einen anderen Auftraggeber tätig wurde, kann die Annahme der Dienste des Maklers nur dann als konkludentes Einverständnis zum Abschluss eines Maklervertrages gedeutet werden, wenn der Makler zuvor deutlich zu erkennen gab, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Gesprächspartner beziehungsweise Verhandlungspartner zu erwarten. (T3)

9 Ob 129/04tOGH06.06.2005

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Wenn allerdings der Makler - für den Interessenten erkennbar - bereits für einen anderen arbeitet, so bedarf es, um einen Provisionsanspruch gegen den Interessenten zu begründen, einer Provisionsvereinbarung mit dem Interessenten, wobei ein Hinweis auf die Provisionserwartung des Maklers genügt. (T4)

10 Ob 26/07gOGH20.03.2007

Auch; nur T2; Beis wie T4

6 Ob 257/11dOGH21.12.2011

nur T2; Beis wie T4

3 Ob 131/16kOGH23.11.2016

nur T2; Beis wie T3

10 Ob 3/17iOGH13.06.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

10 Ob 46/18iOGH26.06.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

3 Ob 224/18iOGH20.02.2019

Auch; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 88/19aOGH25.06.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Handelt ein Vermittler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber, bewirkt die Annahme seiner Dienste durch den Interessenten für sich allein noch keinen schlüssigen Vertragsabschluss. (T5)

4 Ob 164/21bOGH25.01.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 138/22hOGH14.09.2022

Vgl; Beis nur wie T3; Beis wie T4

6 Ob 232/23wOGH21.02.2024

vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Maklervertrag grundsätzlich auch konkludent abgeschlossen werden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0050OB00089_9500000_001