OGH 4Ob502/95; 10Ob522/95; 6Ob104/97f; 1Ob45/97t; 2Ob292/98z; 9ObA37/04p; 7Ob169/08s; 3Ob238/14t; 7Ob184/17k; 5Ob162/21s; 7Ob76/24p (RS0046014)

OGH4Ob502/95; 10Ob522/95; 6Ob104/97f; 1Ob45/97t; 2Ob292/98z; 9ObA37/04p; 7Ob169/08s; 3Ob238/14t; 7Ob184/17k; 5Ob162/21s; 7Ob76/24p22.5.2024

Rechtssatz

Wird einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfasst der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozesshandlungen im Sinne des § 25 JN, dann kann auch eine Partei, die den Richter nicht abgelehnt hat, das Unterbleiben der Nichtigkeitserklärung mit Rekurs bekämpfen.

Normen

JN §24 Abs2
JN §25

4 Ob 502/95OGH17.01.1995
10 Ob 522/95OGH17.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Auf keinen Fall steht aber der Partei, die den Richter nicht abgelehnt hat, ein Rechtsmittel mit dem Ziel zu, die bereits ausgesprochene Stattgebung der Ablehnung in eine Zurückweisung abzuändern. (T1)

6 Ob 104/97fOGH10.04.1997
1 Ob 45/97tOGH29.04.1997
2 Ob 292/98zOGH12.11.1998
9 ObA 37/04pOGH21.04.2004

Auch; Beisatz: Es kommt bei Nichtigkeiten - anders als bei "schlichten" Verfahrensmängeln - nicht auf deren Relevanz an, sodass ein Ausspruch nach § 25 2.Satz JN zwingend gewesen wäre. (T2)

7 Ob 169/08sOGH27.08.2008

Auch

3 Ob 238/14tOGH18.02.2015

Auch

7 Ob 184/17kOGH29.11.2017
5 Ob 162/21sOGH28.09.2021

Vgl

7 Ob 76/24pOGH22.05.2024

Beisatz: An den in Rechtskraft erwachsenen Umfang der Aufhebung von Prozesshandlungen eines abgelehnten Richters als nichtig durch das Ablehnungsgericht ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden, daher auch an eine unterbliebene Aufhebung. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19950117_OGH0002_0040OB00502_9500000_001

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