OGH 4Ob510/94; 7Ob613/95; 1Ob2082/96z; 6Ob20/97b; 1Ob79/98v; 6Ob22/02g (RS0047258)

OGH4Ob510/94; 7Ob613/95; 1Ob2082/96z; 6Ob20/97b; 1Ob79/98v; 6Ob22/02g19.3.2024

Rechtssatz

Naturalleistungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen: Der Unterhaltsberechtigte muss sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären; ferner muss auf Grund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehen, dass dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde.

Normen

ABGB §94
ABGB §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
EheG §69 Abs2

4 Ob 510/94OGH08.03.1994
7 Ob 613/95OGH18.10.1995

Auch; Beisatz: Hier: Wohnungskosten (T1)

1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996

Auch

6 Ob 20/97bOGH27.02.1997
1 Ob 79/98vOGH30.10.1998

Auch; Beisatz: Prämienzahlung zur Krankenzusatzversicherung und Betriebskosten. (T2)

6 Ob 22/02gOGH18.04.2002
7 Ob 178/02fOGH09.09.2002

Auch; Beis wie T1

6 Ob 127/04aOGH26.08.2004

Beisatz: Ob ein konkludentes Einverständnis vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T3)

10 Ob 11/04xOGH17.02.2006

Auch

4 Ob 213/11vOGH27.03.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Hilfsbedürftigkeit nach § 2 Abs 2 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG). (T4)

1 Ob 130/16yOGH30.08.2016

Beis wie T3

1 Ob 193/17iOGH15.11.2017

Beisatz: Begehren die Kinder im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich Geldunterhalt, ohne sich die vom Vater erbrachten oder zu erbringenden Bausparleistungen anzurechnen, kann nicht von ihrem schlüssigen Zugeständnis ausgegangen werden, mag auch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin vor Einbringung des Unterhaltsfestsetzungsantrags mit der Erbringung von Naturalleistungen einverstanden gewesen sein. (T5)<br/>

1 Ob 221/20mOGH21.12.2020

Beis wie T3

8 Ob 70/21hOGH25.06.2021

Beis wie T3

5 Ob 173/23mOGH09.11.2023

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: hier: In der Gesamtbetrachtung keine über das übliche Kontaktrecht hinausgehende Betreuung, daher keine Reduktion der Geldunterhaltsleistung. (T6)

4 Ob 133/23xOGH19.03.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00510_9400000_003