Rechtssatz
Bei richtiger Würdigung der den Parteien durch § 488 Abs 4 ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollten.
1 Ob 241/99v | OGH | 27.10.1999 |
Beisatz: Die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 488 Abs 4 ZPO in Verbindung mit § 281a ZPO begründet nur dann eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer mangelhaften Beweiswiederholung oder mangelhaften Verfahrensergänzung von den Feststellungen der ersten Instanz abweichende und für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen trifft. (T1) |
9 ObA 220/99i | OGH | 26.01.2000 |
Beis wie T1; Beisatz: Gegen die Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO wird auch verstossen, wenn das Berufungsgericht zwar die für einen Prozessstandpunkt sprechenden Aussagen unmittelbar aufnimmt, sich jedoch mit der Verlesung der für den anderen Standpunkt entsprechenden Aussagen begnügt. (T2) |
10 Ob 2/03x | OGH | 16.09.2003 |
Vgl; Beisatz: Gibt das Berufungsgerichtbekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung, wozu auch in der Berufungsbeantwortung Stellung genommen wurde, dann war von vornherein klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T3) |
3 Ob 68/04b | OGH | 29.06.2004 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Gibt das Berufungsgerichtbekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung, dann war von vornherein klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0050OB00572_9300000_001
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