OGH 7Ob561/93; 9Ob508/94; 1Ob2364/96w; 6Ob184/99y; 6Ob13/02h; 7Ob295/03p; 5Ob191/03d; 8Ob17/07v; 5Ob125/09g; 5Ob209/10m; 1Ob200/14i; 10Ob55/17m; 5Ob144/18i; 2Ob102/18s; 2Ob111/24y; 5Ob50/24z (RS0012824)

OGH7Ob561/93; 9Ob508/94; 1Ob2364/96w; 6Ob184/99y; 6Ob13/02h; 7Ob295/03p; 5Ob191/03d; 8Ob17/07v; 5Ob125/09g; 5Ob209/10m; 1Ob200/14i; 10Ob55/17m; 5Ob144/18i; 2Ob102/18s; 2Ob111/24y; 5Ob50/24z8.10.2024

Rechtssatz

Der Anspruch des überlebenden Ehegatten bleibt in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich; sein bisheriges, gegen den Ehegatten zustehendes Benützungsrecht setzt sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. Der durch die tatsächlichen Benützungsverhältnisse bestimmte Umfang des gesetzlichen Vorausvermächtnisses an der Ehewohnung kann nicht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem mit diesem Vermächtnis Belasteten eingeschränkt werden.

Normen

ABGB §758

7 Ob 561/93OGH01.09.1993

Veröff: SZ 66/102

9 Ob 508/94OGH21.11.1994

Veröff: SZ 67/206

1 Ob 2364/96wOGH18.03.1997

nur: Der Anspruch des überlebenden Ehegatten bleibt in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich; sein bisheriges, gegen den Ehegatten zustehendes Benützungsrecht setzt sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. (T1) Veröff: SZ 70/47

6 Ob 184/99yOGH11.11.1999

nur T1; Beisatz: Das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen, ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter und unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechtes. (T2); Veröff: SZ 72/174

6 Ob 13/02hOGH21.02.2002
7 Ob 295/03pOGH14.01.2004

nur T1; Veröff: SZ 2004/5

5 Ob 191/03dOGH11.05.2004

Auch; nur T1

8 Ob 17/07vOGH21.05.2007

nur: Der Anspruch des überlebenden Ehegatten bleibt in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich. (T3); Beisatz: Es können daher auch nicht neue Rechtspositionen gegenüber Dritten, die auch dem verstorbenen Ehegatten nicht zugekommen sind, begründet werden. (T4)

5 Ob 125/09gOGH10.11.2009

Vgl; Beisatz: Der Umfang der Ehewohnung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. (T5)

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Vgl

1 Ob 200/14iOGH27.11.2014

Auch

10 Ob 55/17mOGH14.11.2017

Auch

5 Ob 144/18iOGH03.10.2018

Vgl

2 Ob 102/18sOGH29.11.2018

Vgl auch; nur T3

2 Ob 111/24yOGH25.07.2024

vgl; nur: Bezogen auf die Ehewohnung hat der überlebende Ehegatte nach § 745 ABGB hingegen nur ein Recht auf unentgeltliche Weiterbenützung (T6)<br/>Beisatz: Hier: Auslegung eines testamentarisch vorgesehenen "Vorauslegats" des lebenslänglichen und entgeltlichen Rechts, den Wohnungsinhalt einer Mietwohnung zu benützen, im Sinne eines vermachten Eigentums am Wohnungsinhalt. (T7)

5 Ob 50/24zOGH08.10.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19930901_OGH0002_0070OB00561_9300000_002

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