OGH 1Ob551/93; 4Ob58/93; 4Ob1538/95; 4Ob515/95; 3Ob114/97d; 6Ob333/97g; 1Ob295/98h; 3Ob212/00y; 2Ob159/04b; 9Ob92/06d; 1Ob177/11b; 1Ob225/12p; 6Ob63/13b; 8Ob38/14t; 3Ob232/16p; 10Ob54/17i; 4Ob56/18s; 4Ob218/22w; 5Ob102/23w (RS0011702)

OGH1Ob551/93; 4Ob58/93; 4Ob1538/95; 4Ob515/95; 3Ob114/97d; 6Ob333/97g; 1Ob295/98h; 3Ob212/00y; 2Ob159/04b; 9Ob92/06d; 1Ob177/11b; 1Ob225/12p; 6Ob63/13b; 8Ob38/14t; 3Ob232/16p; 10Ob54/17i; 4Ob56/18s; 4Ob218/22w; 5Ob102/23w26.2.2024

Rechtssatz

Für die Ersitzung ist die Ausübung des Besitzes während der gesamten Ersitzungszeit wesentlich; ausschlaggebend ist dabei aber das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit, weshalb die Dienstbarkeit nur in jenen räumlichen Grenzen, aber auch nur in jenem Umfang erworben wird, wie deren Rechtsinhalt schon vor dreißig Jahren ausgeübt wurde.

Normen

ABGB §484
ABGB §1460

1 Ob 551/93OGH11.05.1993
4 Ob 58/93OGH13.07.1993

Auch

4 Ob 1538/95OGH07.03.1995

Auch

4 Ob 515/95OGH28.03.1995

nur: Für die Ersitzung ist die Ausübung des Besitzes während der gesamten Ersitzungszeit wesentlich. (T1)

3 Ob 114/97dOGH26.03.1997
6 Ob 333/97gOGH27.05.1998
1 Ob 295/98hOGH19.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Zur Dienstbarkeitserweiterung ist gleichfalls der Ablauf einer 30jährige Ersitzungszeit erforderlich, weil auf das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit abzustellen ist und eine Dienstbarkeit eben nur in ihren schon vor 30 Jahren bestehenden (räumlichen) Grenzen beziehungsweise ihrem Umfang erworben wird. Das gilt auch für Wegdienstbarkeiten. (T2)

3 Ob 212/00yOGH29.08.2001

nur T2

2 Ob 159/04bOGH23.09.2004

Auch

9 Ob 92/06dOGH02.03.2007

Auch; nur T1

1 Ob 177/11bOGH29.09.2011

Auch

1 Ob 225/12pOGH13.12.2012

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 63/13bOGH08.05.2013

nur T1

8 Ob 38/14tOGH30.10.2014

Auch; nur T1

3 Ob 232/16pOGH26.01.2017
10 Ob 54/17iOGH14.11.2017

Auch

4 Ob 56/18sOGH25.09.2018

Auch

4 Ob 218/22wOGH28.02.2023

nur: Die Dienstbarkeit wird nur in jenen räumlichen Grenzen, aber auch nur in jenem Umfang durch Ersitzung erworben, wie deren Rechtsinhalt schon vor dreißig Jahren ausgeübt wurde. (T3)

5 Ob 102/23wOGH26.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00551_9300000_001