OGH 5Ob160/92; 5Ob2033/96y; 5Ob240/97y; 5Ob37/99y; 5Ob19/99a; 5Ob109/99m; 6Ob72/99b; 5Ob112/99b; 5Ob134/99p; 7Ob27/00x; 5Ob192/00x; 5Ob65/02y; 10Ob52/08g; 5Ob100/09f; 7Ob54/10g; 5Ob56/21b; 5Ob162/23v (RS0069293)

OGH5Ob160/92; 5Ob2033/96y; 5Ob240/97y; 5Ob37/99y; 5Ob19/99a; 5Ob109/99m; 6Ob72/99b; 5Ob112/99b; 5Ob134/99p; 7Ob27/00x; 5Ob192/00x; 5Ob65/02y; 10Ob52/08g; 5Ob100/09f; 7Ob54/10g; 5Ob56/21b; 5Ob162/23v16.4.2024

Rechtssatz

Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist erforderlich, dass das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst.

Normen

MRG §1 Abs4 Z1

5 Ob 160/92OGH09.03.1993

Veröff: WoBl 1993,114 (Würth)

5 Ob 2033/96yOGH13.03.1996

Vgl auch

5 Ob 240/97yOGH24.06.1997

nur: Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist erforderlich, dass das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. (T1)

5 Ob 37/99yOGH23.02.1999

Auch

5 Ob 19/99aOGH11.05.1999

Vgl

5 Ob 109/99mOGH11.05.1999

Vgl; Beisatz: Die Rückzahlung der Förderungsmittel, die in die Errichtung des Gebäudes geflossen sind, etwa wie hier des WWF-Darlehens, führt jedoch, wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst wieder in einem das Haus der Antragsgegnerin betreffenden Verfahren bekräftigt hat, nicht in die von der Antragsgegnerin reklamierte Teilausnahme vom Geltungsbereich des MRG. (T2)

6 Ob 72/99bOGH28.05.1999

Vgl auch

5 Ob 112/99bOGH11.05.1999

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 134/99pOGH26.05.1999

Vgl auch; nur: Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst. (T3); Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes schadet nicht einmal dann, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen (etwa durch Zwischentrakte, gemeinsame Abwasserleitungen udgl) zwischen ihnen bestehen (vgl WoBl 1999, 13/1; WoBl 1999, 13/2; immolex 1999, 7/2). (T4)

7 Ob 27/00xOGH15.09.2000

Vgl auch; Beis ähnlich T4

5 Ob 192/00xOGH27.02.2001

Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/36

5 Ob 65/02yOGH14.05.2002

Vgl; Beis ähnlich wie T4

10 Ob 52/08gOGH27.05.2008
5 Ob 100/09fOGH07.07.2009

Beis wie T4; Beisatz: Beim Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist auf die Neuerrichtung eines Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abzustellen, und nicht bloß auf die Neuerrichtung des Mietgegenstands selbst. (T5)

7 Ob 54/10gOGH26.05.2010

Vgl

5 Ob 56/21bOGH20.05.2021
5 Ob 162/23vOGH16.04.2024

vgl; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00160_9200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)