OGH 5Ob37/99y

OGH5Ob37/99y23.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1) Ing. Robert E*****, 2) Rudolf S*****, 3) Gertrude P*****, 4) Renate S*****, 5) Wolfgang S*****, 6) Verlassenschaft nach Valerie P***** und 7) Ingeborg K*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Dr. Elfriede B*****, vertreten durch Mag. Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 1998, GZ 41 R 506/98k-50, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß es für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG (nur sie ist nach dem Vorbringen der AG in Betracht zu ziehen) ausschließlich darauf ankommt, ob für die Errichtung des Gebäudes öffentliche Mittel verwendet wurden (WoBl 1998, 45/16). Die Rückzahlung der Förderung führt nicht in die Teilausnahme (Dirnbacher zu WoBl 1998/16), sodaß an der Legitimation der Antragsteller, gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Überprüfung des Hauptmietzinses zu verlangen, nicht zu zweifeln ist.

Die entscheidungsrelevante Frage, ob die AG (bzw ihr Rechtsvorgänger) von den Antragstellern in Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs 14 WWG idF der Novelle 1954 anstelle des nach Abs 11 bis 13 leg cit zu ermittelnden Hauptmietzinses den nach § 2 Abs 1 lit a MG zulässigen Hauptmietzins verlangt hat, wurde von den Vorinstanzen durch die irrevisible Tatsachenfeststellung beantwortet, daß dies nicht der Fall war. Daß hiefür rechtliche Argumente ins Treffen geführt wurden, vor allem die Unvereinbarkeit eines begehrten Hauptmietzinses von S 6,30 pro m2 Wohnnutzfläche mit § 2 Abs 1 lit a MG idF des MRÄG BGBl 1967/281 (was im übrigen durch die Ausführungen im vorliegenden Revisionsrekurs keineswegs entkräftet wird), ändert daran nichts.

In der Sache selbst entspricht die Feststellung der Überwälzbarkeit der gemäß § 33 Abs 3 StadtErnG idF des 1. WÄG erhöhten Tilgungsraten auf die (jeweiligen) Mieter der verfahrensgegenständlichen Wohnungen der Rechtslage. Mehr wurde (im maßgeblichen Punkt 1 des Spruchs des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses) auch gar nicht entschieden. Daß die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes (S 15 der ON 50) so verstanden werden könnten, als erschöpfe sich der zulässige Hauptmietzins in den (erhöhten) Tilgungsraten zur Abstattung des WWF-Darlehens, obwohl § 15 Abs 11 lit a WWG idF der Novelle 1954 auch eine Abgeltung des Eigenmitteleinsatzes, nicht allerdings der Grundkosten vorsieht (5 Ob 1067/92; Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 17 zum Abschnitt WWG), ist unbeachtlich, weil eine selbständige Anfechtung der Entscheidungsgründe sieht man vom hier nicht vorliegenden Fall eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß nach § 527 ZPO ab, nicht möglich ist.

Zu bemerken bleibt, daß unzulässige Vereinbarungen auch nach der Darlehenstilgung rechtsunwirksam bleiben, sofern sie nicht ausdrücklich oder konkludent neu geschlossen werden (MietSlg 33/21; MietSlg 36.663; Würth aaO, Rz 13).

Stichworte