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Gebäude, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde - Auslegung des Begriffs

RechtsprechungMRGwobl 1998/16wobl 1998, 45 Heft 2 v. 20.2.1998

§ 1 Abs 4 Z 1 MRG:

Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung kommt es darauf an, daß für die Errichtung des Gebäudes als solchem keine öffentlichen Mittel verwendet wurden; es genügt nicht, daß der einzelne Mietgegenstand ohne Förderungsmittel errichtet wurde.

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