OGH 5Ob1591/92; 5Ob284/02d; 7Ob137/13t; 3Ob249/13h; 3Ob164/18s; 5Ob8/19s; 8Ob118/22v; 1Ob93/24v (RS0069741)

OGH5Ob1591/92; 5Ob284/02d; 7Ob137/13t; 3Ob249/13h; 3Ob164/18s; 5Ob8/19s; 8Ob118/22v; 1Ob93/24v24.7.2024

Rechtssatz

Gemeinsamer Haushalt setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus (Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage § 14 MRG RdZ 15 mit weiteren Nachweisen). "Auf Dauer" heißt aber nicht immerwährend, sondern soll das Eintrittsrecht nur für den Fall ausschließen, dass der gemeinsame Haushalt von vornherein nur für eine konkret festgelegte Zeit beabsichtigt ist (siehe MietSlg 22396). Die Absicht, solange in der Wohnung zu bleiben, bis eine andere (bessere, schönere, geeigneter erscheinende etc) Wohnung gefunden ist, schließt auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften mit dem Rechtsvorgänger des Eintrittsberechtigten nicht aus.

Normen

MG §19 Abs2 Z11 C1
MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z4 E

5 Ob 1591/92OGH27.10.1992
5 Ob 284/02dOGH11.03.2003

auch; nur: Gemeinsamer Haushalt setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus. "Auf Dauer" heißt aber nicht immerwährend, sondern soll das Eintrittsrecht nur für den Fall ausschließen, dass der gemeinsame Haushalt von vornherein nur für eine konkret festgelegte Zeit beabsichtigt ist. (T1)

7 Ob 137/13tOGH04.09.2013

nur: Ein gemeinsamer Haushalt besteht in einem auf Dauer berechneten gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. (T2)

3 Ob 249/13hOGH22.01.2014

nur T2

3 Ob 164/18sOGH21.09.2018

nur T2

5 Ob 8/19sOGH25.04.2019

nur T2

8 Ob 118/22vOGH24.10.2022

nur T2

1 Ob 93/24vOGH24.07.2024

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB01591_9200000_001

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