OGH 3Ob164/18s

OGH3Ob164/18s21.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Christian Schubeck, Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am * 2016 verstorbenen G*, zuletzt wohnhaft *, vertreten durch den Verlassenschafts-kurator Dr. Walter F. Scharinger, Rechtsanwalt in Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S*, vertreten durch Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. Juni 2018, GZ 22 R 86/18b‑41, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E123224

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemeinsamer Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus (RIS-Justiz RS0069741 [T2]); der Angehörige muss seinen Lebensschwerpunkt in der aufgekündigten Wohnung haben (RIS-Justiz RS0068296 [T12, T14, T15]). Übernachtet der Eintrittswerber bloß gelegentlich in der Wohnung des Mieters oder hält er sich dort nur zur Pflege des kranken Mieters auf, dann liegt kein gemeinsamer Haushalt vor (RIS-Justiz RS0069754).

2. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen eines gemeinsamen Haushalts iSd § 14 Abs 3 MRG (Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft) vorliegen, handelt es sich regelmäßig um eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0043702). Die Beurteilung der Vorinstanzen, ein gemeinsamer Haushalt der verstorbenen Mieterin und der Nebenintervenientin sei zu verneinen, ist jedenfalls vertretbar: Nach den Feststellungen hielt sich die Nebenintervenientin zwar im Jahr 2015 zur Pflege ihrer schwer kranken Mutter durchschnittlich vier bis fünf Tage pro Woche in der aufgekündigten Wohnung auf, kochte für ihre Mutter, erledigte Einkäufe und Bankgeschäfte für sie und übernachtete gelegentlich auch bei ihr, sie hatte allerdings auch während dieser Zeit ihren Lebensschwerpunkt in einer anderen Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren minderjährigen Kindern bewohnte.

3. Mangels gemeinsamer Haushaltsführung kommt es auf das in der außerordentlichen Revision weiters relevierte dringende Wohnbedürfnis der Nebenintervenientin an der aufgekündigten Wohnung nicht mehr an.

Stichworte