OGH 1Ob595/91; 1Ob622/93; 6Ob653/93; 4Ob531/95; 5Ob65/97p; 3Ob194/97v; 3Ob278/98y; 10Ob53/00t; 6Ob131/01k; 8Ob127/03i; 8Ob60/10x; 3Ob172/16i; 9Ob71/16f; 6Ob92/24h (RS0047461)

OGH1Ob595/91; 1Ob622/93; 6Ob653/93; 4Ob531/95; 5Ob65/97p; 3Ob194/97v; 3Ob278/98y; 10Ob53/00t; 6Ob131/01k; 8Ob127/03i; 8Ob60/10x; 3Ob172/16i; 9Ob71/16f; 6Ob92/24h27.8.2024

Rechtssatz

Eine Ausgleichszahlung an den Unterhaltspflichtigen ist mit Rücksicht darauf, dass diese in den allermeisten Fällen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung, deren Einrichtung und ganz allgemein auch zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen verwendet werden muss, nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Normen

ABGB §140 Bb
EheG §94
EheG §66

1 Ob 595/91OGH18.09.1991
1 Ob 622/93OGH17.11.1993
6 Ob 653/93OGH22.02.1994
4 Ob 531/95OGH25.04.1995

Beisatz: Dient die Ausgleichszahlung aber weder der Beschaffung einer Ersatzwohnung noch der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen, sondern wird sie für den laufenden Unterhalt verwendet, so ist sie, wie auch ein anderes vom Unterhaltspflichtigen verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1)

5 Ob 65/97pOGH13.05.1997

Vgl auch

3 Ob 194/97vOGH09.07.1997
3 Ob 278/98yOGH16.12.1998

Beis wie T1

10 Ob 53/00tOGH04.04.2000

Auch

6 Ob 131/01kOGH31.01.2002

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/16

8 Ob 127/03iOGH29.04.2004

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 68 EheG. (T2)

8 Ob 60/10xOGH18.08.2010

Auch; Beisatz: Bei vorübergehender Veranlagung der Ausgleichszahlung bleiben das entsprechende Kapital und die Zinsen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt, solange die Ausgleichszahlung für Zwecke der Ersatzbeschaffung von Wohnraum und Einrichtungsgegenständen gebunden und eine widmungsgemäße Verwendung zu erwarten ist. Ist die Zweckbindung der Ausgleichszahlung somit noch nicht preisgegeben und die widmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschlossen, so sind Kapital und Zinsen nicht als Einkommen (hier des Unterhaltsberechtigten) anzurechnen. (T3)

3 Ob 172/16iOGH23.11.2016

Beis wie T1; Beisatz: Ebenso wie die Vermögenssubstanz ist auch eine Ausgleichszahlung in der Regel nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, liegt doch ihr Zweck in der Beschaffung einer Ersatzwohnung, deren Einrichtung und ganz allgemein auch in der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen. (T4)

9 Ob 71/16fOGH29.11.2016

Beis wie T1; Beis wie T4

6 Ob 92/24hOGH27.08.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00595_9100000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)