OGH 9ObA144/91; 9ObA26/97g; 9ObA108/97s; 9ObA12/99a; 9ObA256/00p; 9ObA77/01s; 8ObA79/02d; 8ObA82/02w; 9ObA94/02t; 9ObA19/03i; 9ObA30/06m; 9ObA46/07s; 9ObA127/12k; 9ObA93/21y; 8ObA70/23m (RS0052630)

OGH9ObA144/91; 9ObA26/97g; 9ObA108/97s; 9ObA12/99a; 9ObA256/00p; 9ObA77/01s; 8ObA79/02d; 8ObA82/02w; 9ObA94/02t; 9ObA19/03i; 9ObA30/06m; 9ObA46/07s; 9ObA127/12k; 9ObA93/21y; 8ObA70/23m22.3.2024

Rechtssatz

Da andernfalls der Kündigungsschutz umgangen werden könnte, löst die ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis des Behinderten allerdings nicht auf (Arb 6248, 7955; 4 Ob 76/78; 4 Ob 50/83; 9 Ob A 168/87; Kuderna, Entlassungsrecht 21). (§ 48 ASGG).

Normen

BEinstG §8 Abs2

9 ObA 144/91OGH11.09.1991
9 ObA 26/97gOGH09.04.1997
9 ObA 108/97sOGH25.06.1997
9 ObA 12/99aOGH17.03.1999

Auch; Beisatz: Hier: § 45 VBO Wien. (T1)

9 ObA 256/00pOGH08.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn sich der besondere Entlassungsschutz für Behinderte darin erschöpft, dass eine Entlassung ohne Entlassungsgrund jedenfalls unwirksam ist und eine Einschränkung der gesetzlichen Entlassungsgründe nicht stattfindet, kann bei Prüfung der Relevanz der geltend gemachten Entlassungsgründe der sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 3, 6 Abs 1, 7, 8 und 15 BEinstG ergebende, für die Behinderten entwickelte Schutzzweck nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. (T2); Beisatz: Soweit ein Behinderter zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung in dem Ausmaß zu erbringen wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer, darf auf ihn nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden; diese Beurteilung kann auch im Falle der Nichtbefolgung einer Dienstanweisung gelten, sofern der Dienstnehmer zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, die Dienstanweisung zu befolgen. (T3)

9 ObA 77/01sOGH05.09.2001
8 ObA 79/02dOGH13.06.2002
8 ObA 82/02wOGH08.08.2002
9 ObA 94/02tOGH13.11.2002
9 ObA 19/03iOGH21.01.2004

Beisatz: Es ist naheliegend, diesen Ansatz auf die unbegründete Ruhestandsversetzung zu übertragen. (T4)

9 ObA 30/06mOGH07.06.2006
9 ObA 46/07sOGH28.09.2007
9 ObA 127/12kOGH21.02.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/21

9 ObA 93/21yOGH28.09.2021
8 ObA 70/23mOGH22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19910911_OGH0002_009OBA00144_9100000_002