OGH 9ObA168/87

OGH9ObA168/8718.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred G***, Tischler, Sölden, Lochlehn 579, vertreten durch Dr. Lienhard Grabmayr und Dr. Herbert Kofler, Rechtsanwälte in Landeck, wider die beklagte Partei Bernhard F***, Inhaber einer Bau- und Möbeltischlerei, Sölden Nr. 356, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (Streitwert S 60.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juli 1987, GZ 5 Ra 1060/87-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 27. November 1986, GZ 1 Cr 16/86-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den feststellungswidrigen Ausführungen der Revision ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Beklagte sagte zum Kläger im August 1985, daß es "möglich sein werde", dem Kläger zwecks Montage der ihm vom Beklagten gelieferten Innenausstattung seiner Pension nach Fertigstellung des Auftrages im Hotel "Bergland" (in Form eines Zeitausgleiches mit Überstunden) ein bis zwei Wochen dienstfrei zu geben. Dies war schon bei der Auftragserteilung durch den Kläger in Aussicht genommen worden, ohne daß damals eine abschließende Vereinbarung getroffen wurde. Nach der Fertigstellung des Auftrages im Hotel "Bergland" begab sich der Kläger am 9. Oktober 1985 in den Betrieb und fragte nach dem Beklagten. Da der Beklagte nicht anwesend war, teilte der Kläger einem Vorarbeiter mit, "daß er jetzt auf seinen eigenen Bau gehe". Der Beklagte verständigte den Kläger nicht, daß er die besprochene Dienstfreistellung wegen geänderter Auftragslage nicht (sofort) gewähren könne, sondern entließ den Kläger am 16. Oktober 1985.

Bei dieser Sachlage dürfte der Kläger im Hinblick auf die Erklärungen des Beklagten im August 1985 jedenfalls ohne Verschulden annehmen, daß die Unterlassung der Dienstleistung gerechtfertigt sei, weil der Beklagte von ihm derzeit eine Dienstleistung nicht verlange, so daß das Fernbleiben des Klägers keinen Entlassungsgrund bildet, (Arb 9.106, 9.135).

In der gegebenen Situation wäre es Sache des Beklagten gewesen, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, daß der in Aussicht genommene Zeitpunkt der Dienstfreistellung des Klägers wegen geänderter Auftragslage verschoben werden müsse.

Rechtliche Beurteilung

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gewährt das Invalideneinstellungsgesetz bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes keinen Schutz (Arb 6.239; SZ 31/100). Um Umgehungen des Kündigungsschutzes zu verhindern, löst aber die ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht auf (Arb 6.248, 7.955; 4 Ob 76/78; 4 Ob 50/83; Ernst-Kuderna, Entlassungsrecht § 21, Newerkla Invalideneinstellungsgesetz3 80; Floretta in Arbeitsrecht2 I 240)

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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