OGH 8Ob522/91; 5Ob537/93; 6Ob510/96; 3Ob68/98s; 3Ob51/05d; 6Ob181/06w; 1Ob52/07i; 5Ob21/09p; 4Ob22/13h; 1Ob148/16w; 9Ob26/23y (RS0035472)

OGH8Ob522/91; 5Ob537/93; 6Ob510/96; 3Ob68/98s; 3Ob51/05d; 6Ob181/06w; 1Ob52/07i; 5Ob21/09p; 4Ob22/13h; 1Ob148/16w; 9Ob26/23y18.3.2024

Rechtssatz

Einfache Nebenintervenienten können aber keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten sonst die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen der Nebenintervenienten sind unwirksam.

Normen

ZPO §19 IA

8 Ob 522/91OGH14.02.1991

Veröff: RdW 1991,205 = GesRZ 1991,164

5 Ob 537/93OGH22.02.1994

Beisatz: Ein Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei bindet den Nebenintervenienten; die Hauptpartei darf auch ein vom Nebenintervenienten eingebrachtes Rechtsmittel zurücknehmen. (T1)

6 Ob 510/96OGH20.06.1996
3 Ob 68/98sOGH16.09.1998

nur: Einfache Nebenintervenienten können aber keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen. (T2)<br/>Beisatz: Vor Rechtskraft einer ihm günstigen Kostenentscheidung steht somit dem (einfachen) Nebenintervenienten gar kein Anspruch zu, in den die ihn treffende Kostenregeln eingreifen könnten. (T3)

3 Ob 51/05dOGH30.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Hat der Nebenintervenient gegen einen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, die beklagte Partei hingegen nicht auf den Einspruch verzichtet, wurde sie in Ansehung dieses Verteidigungsmittels objektiv säumig. Die bloße Behauptung im Revisionsrekurs der Beklagten, sie habe bewusst keinen Einspruch erhoben, bewirkt noch keinen Widerspruch im Sinne des § 19 Abs 1 ZPO. (T4)

6 Ob 181/06wOGH31.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht in seiner Maßgabebestätigung eine Umformulierung des Urteilsspruches vornimmt, muss dem Nebenintervenienten grundsätzlich ein Recht auf Überprüfung der Frage eingeräumt werden, inwieweit diese Entscheidung des Berufungsgerichtes im Begehren der klagenden Partei ihre Deckung findet. (T5)

1 Ob 52/07iOGH26.06.2007
5 Ob 21/09pOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T6)<br/>Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T7)

4 Ob 22/13hOGH09.07.2013

Beis wie T1

1 Ob 148/16wOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T1

9 Ob 26/23yOGH18.03.2024

vgl; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19910214_OGH0002_0080OB00522_9100000_003