Rechtssatz
Zwar kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zu, doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in § 26 Abs 2 Z 6 und 7 WEG vorgesehenen Zustellvorschriften eine Einbeziehung der jeweiligen materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist.
5 Ob 95/90 | OGH | 29.01.1991 |
Veröff: WoBl 1991,196 (Call) = RZ 1993,98 |
5 Ob 238/09z | OGH | 15.07.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein. (T1) |
5 Ob 3/15z | OGH | 27.01.2015 |
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass Verfahrensparteien nur dann namentlich im Spruch der Entscheidung angeführt werden müssen, wenn sie mit einer Kostenersatzpflicht belegt werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0050OB00095_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)