OGH 9ObA236/90 (RS0059610)

OGH9ObA236/9026.6.2024

Rechtssatz

Es ist sachlich nicht berechtigt, öffentlich Bedienstete unter denselben Voraussetzungen ungleich zu behandeln (§ 12 Abs 3 GehG - § 26 Abs 3 VBG); Gleichbehandlungsgebot!

Normen

GehG §12 Abs3
VBG §26 Abs3

9 ObA 236/90OGH19.12.1990

Veröff: SZ 63/228

9 ObA 16/91OGH13.02.1991

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 282/98fOGH23.12.1998

Beisatz: Die vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber hinsichtlich seiner Vertragsbediensteten zu treffenden Entscheidungen dürfen niemals auf Willkür beruhen, sondern haben sich an sachlichen Kriterien im Sinne der Gesetze zu orientieren. (T2); Beisatz: Hier: Versetzung eines Vertragslehrers innerhalb des Dienstortes gemäß § 6 VBG. (T3)

9 ObA 73/99xOGH02.06.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

8 ObA 225/00xOGH16.08.2001
8 ObA 26/18hOGH19.07.2018

Auch

8 ObA 63/22fOGH16.12.2022

Vgl aber; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin, auch wenn diese Vortätigkeit vor ihrem ersten befristeten Vertragsbedienstetenverhältnis lag und der Vorrückungsstichtag erst mit Überleitung des Vertragsbediensteten in das unbefristete Dienstverhältnis (zum selben Dienstgeber) festzusetzen ist; die Rechtsprechung des VwGH zur Übernahme eines Vertragsbediensteten in ein Bundesdienstverhältnis ist hier nicht anwendbar, weil ein durchgehendes Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber vorliegt, sodass die Bedeutung der Vortätigkeit im Hinblick auf den Beginn des (ersten) befristeten Vertragsbedienstetenverhältnisses zu beurteilen ist. (T4)

8 ObA 26/24tOGH26.06.2024

vgl; Beisatz: Hier: Wr. VBO 1995 (T5)

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBA00236_9000000_001

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