Rechtssatz
Dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen sind auf Befriedigung des Geschlechtstriebs gerichtete Formen einer vaginalen, oralen oder analen Penetration.
11 Os 91/11h | OGH | 25.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T1)<br/>Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T2) |
15 Os 109/13p | OGH | 02.10.2013 |
Auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. Das festgestellte Lecken an der nackten Scheide lässt das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Element der Penetration nicht erkennen. (T3) |
11 Os 171/13a | OGH | 11.02.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Masturbationsbewegungen am Penis des Tatopfers sind nicht nach § 206 StGB zu beurteilen. (T4) |
11 Os 21/24h | OGH | 12.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hingegen keine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, wenn nicht die Penetration einer Körperöffnung (sei es des Opfers, sei es durch das Opfer) in Rede steht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19900830_OGH0002_0120OS00080_9000000_005
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