Normen
10 ObS 440/89 | OGH | 13.03.1990 |
Veröff: ÖA 1990,139 = SSV-NF 4/37 |
10 ObS 354/90 | OGH | 20.11.1990 |
Auch; Beisatz: Der Ausschluss des Rückforderungsrechtes bezieht sich nicht auf Leistungen, die vor dem Zeitpunkt erbracht wurden, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass sie zu Unrecht erbracht wurden (SSV-NF 3/96). Das Rückforderungsrecht ist nicht ausgeschlossen, wenn der Bescheid innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt erging, in dem dem Versicherungsträger die für die Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zur Verfügung standen. Verzögerungen im Bereich des Versicherungsträgers bei amtswegigen Erhebungen über für die Frage der Ungebührlichkeit maßgebliche Umstände, bezüglich derer eine Meldepflicht des Versicherten bestand, führen nicht zum Verlust des Rückforderungsanspruches. (T1) |
10 ObS 310/91 | OGH | 28.04.1992 |
10 ObS 278/99a | OGH | 09.11.1999 |
Vgl auch |
10 ObS 34/01z | OGH | 24.04.2001 |
Vgl auch; nur: Der Versicherungsträger ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiter Überbezüge zu verhindern. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: Der Ausschluss des Rückforderungsrechtes bezieht sich nicht auf Leistungen, die vor dem Zeitpunkt erbracht wurden, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass sie zu Unrecht erbracht wurden (SSV-NF 3/96). (T3) <br/>Beisatz: Hier: Bescheiderlassung nach 1 1/4 Jahren, Einhaltung einer angemessenen Frist verneint. (T4) |
10 ObS 62/13k | OGH | 28.05.2013 |
Beisatz: Die Frage des Vorliegens des Tatbestands des Rückforderungsausschlusses kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5) |
10 ObS 119/16x | OGH | 13.09.2016 |
Auch; Beisatz: § 107 Abs 2 lit a ASVG gibt schon nach seinem Wortlaut dem Versicherungsträger nicht auf, in angemessener Frist über jenen Leistungsanspruch zu entscheiden, dessen Bejahung erst dazu führt, dass zwei einander ausschließende sozialversicherungsrechtliche Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für einen identen Zeitraum gewährt werden. Vor der Zuerkennung der zweiten Leistung hat er die erste Leistung nicht zu Unrecht erbracht. (T6) |
10 ObS 79/16i | OGH | 13.09.2016 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
10 ObS 86/21a | OGH | 29.07.2021 |
Beis wie T5 |
10 ObS 158/21i | OGH | 20.04.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Erkennenmüssen des Versicherungsträgers erst aufgrund der Mitteilung einer Fehlüberweisung durch den Dachverband. (T7) |
10 ObS 28/24a | OGH | 16.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_010OBS00440_8900000_003
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