OGH 10ObS440/89; 10ObS354/90; 10ObS310/91; 10ObS278/99a; 10ObS34/01z; 10ObS62/13k; 10ObS119/16x; 10ObS79/16i; 10ObS86/21a; 10ObS158/21i; 10ObS28/24a (RS0084420)

OGH10ObS440/89; 10ObS354/90; 10ObS310/91; 10ObS278/99a; 10ObS34/01z; 10ObS62/13k; 10ObS119/16x; 10ObS79/16i; 10ObS86/21a; 10ObS158/21i; 10ObS28/24a16.4.2024

Rechtssatz

Bei Rückforderungsregelung handelt es sich um ein im Interesse des Zahlungsempfängers bzw Leistungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot, das schon dann besteht, wenn der Versicherungsträger erkennen musste, dass er Geldleistungen zu Unrecht erbracht hat; er ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiter Überbezüge zu verhindern.

Normen

ASVG §107 Abs2 lita

10 ObS 440/89OGH13.03.1990

Veröff: ÖA 1990,139 = SSV-NF 4/37

10 ObS 354/90OGH20.11.1990

Auch; Beisatz: Der Ausschluss des Rückforderungsrechtes bezieht sich nicht auf Leistungen, die vor dem Zeitpunkt erbracht wurden, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass sie zu Unrecht erbracht wurden (SSV-NF 3/96). Das Rückforderungsrecht ist nicht ausgeschlossen, wenn der Bescheid innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt erging, in dem dem Versicherungsträger die für die Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zur Verfügung standen. Verzögerungen im Bereich des Versicherungsträgers bei amtswegigen Erhebungen über für die Frage der Ungebührlichkeit maßgebliche Umstände, bezüglich derer eine Meldepflicht des Versicherten bestand, führen nicht zum Verlust des Rückforderungsanspruches. (T1)

10 ObS 310/91OGH28.04.1992
10 ObS 278/99aOGH09.11.1999

Vgl auch

10 ObS 34/01zOGH24.04.2001

Vgl auch; nur: Der Versicherungsträger ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiter Überbezüge zu verhindern. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: Der Ausschluss des Rückforderungsrechtes bezieht sich nicht auf Leistungen, die vor dem Zeitpunkt erbracht wurden, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass sie zu Unrecht erbracht wurden (SSV-NF 3/96). (T3) <br/>Beisatz: Hier: Bescheiderlassung nach 1 1/4 Jahren, Einhaltung einer angemessenen Frist verneint. (T4)

10 ObS 62/13kOGH28.05.2013

Beisatz: Die Frage des Vorliegens des Tatbestands des Rückforderungsausschlusses kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)

10 ObS 119/16xOGH13.09.2016

Auch; Beisatz: § 107 Abs 2 lit a ASVG gibt schon nach seinem Wortlaut dem Versicherungsträger nicht auf, in angemessener Frist über jenen Leistungsanspruch zu entscheiden, dessen Bejahung erst dazu führt, dass zwei einander ausschließende sozialversicherungsrechtliche Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für einen identen Zeitraum gewährt werden. Vor der Zuerkennung der zweiten Leistung hat er die erste Leistung nicht zu Unrecht erbracht. (T6)

10 ObS 79/16iOGH13.09.2016

Vgl auch; Beis wie T5

10 ObS 86/21aOGH29.07.2021

Beis wie T5

10 ObS 158/21iOGH20.04.2022

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Erkennenmüssen des Versicherungsträgers erst aufgrund der Mitteilung einer Fehlüberweisung durch den Dachverband. (T7)

10 ObS 28/24aOGH16.04.2024

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19900313_OGH0002_010OBS00440_8900000_003