OGH 10ObS10/90; 10ObS107/92; 10ObS130/93; 10ObS167/98a; 10ObS107/07v; 10ObS175/13b; 10ObS56/14d; 10ObS51/15w; 10ObS144/23h (RS0084543)

OGH10ObS10/90; 10ObS107/92; 10ObS130/93; 10ObS167/98a; 10ObS107/07v; 10ObS175/13b; 10ObS56/14d; 10ObS51/15w; 10ObS144/23h16.1.2024

Rechtssatz

Ein Versicherter, der das Anfallsalter für eine Alterspension erreicht hat oder mit einem feststellbaren bestimmten Zeitpunkt invalid, berufsunfähig oder dienstunfähig geworden ist, kann durch den von ihm gewählten Antragstag zwar nicht den Eintritt des Versicherungsfalles, wohl aber den - in diesen Fällen - vom Zeitpunkt de Antragstellung abhängigen Stichtag bestimmen. Der erkennende Senat hält diese allen Versicherten eingeräumte Möglichkeit der Stichtagswahl für verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie ermöglicht es einem Versicherten, der beim Eintritt eines Versicherungsfalles des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit die Wartezeit noch nicht erfüllt hat oder eine höhere Alterspension oder Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit beziehen möchte, die allgemeine Leistungsvoraussetzung oder die Voraussetzungen für eine höhere Leistung bis zum hinausgeschobenen Stichtag zu erfüllen.

Normen

ASVG §223 Abs2
ASVG §361

10 ObS 10/90OGH23.01.1990
10 ObS 107/92OGH12.05.1992

Beisatz: Dass ein Versicherter, dem bei früherer Antragstellung eine Leistung der Pensionsversicherung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gebührt hätte, den Leistungsanspruch insbesondere dadurch verlieren kann, dass am durch die spätere Antragstellung ausgelösten Stichtag die Wartezeit nicht mehr erfüllt ist, macht diese Stichtagsregelung nicht verfassungswidrig. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 6/58

10 ObS 130/93OGH07.09.1993
10 ObS 167/98aOGH19.05.1998

nur: Der erkennende Senat hält diese allen Versicherten eingeräumte Möglichkeit der Stichtagswahl für verfassungsrechtlich unbedenklich. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 223 Abs 2 ASVG (§ 113 Abs 2 GSVG; § 104 Abs 2 BSVG). (T3)

10 ObS 107/07vOGH11.09.2007

nur T2

10 ObS 175/13bOGH17.12.2013

Auch; nur T2; Beis wie T3

10 ObS 56/14dOGH19.05.2014

Vgl; Beis wie T1; nur T2; Beis wie T3

10 ObS 51/15wOGH30.06.2015

Auch; nur T2; Beis wie T3

10 ObS 144/23hOGH16.01.2024

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19900123_OGH0002_010OBS00010_9000000_003