OGH 1Ob704/89; 6Ob550/91; 1Ob589/91 (RS0021876)

OGH1Ob704/89; 6Ob550/91; 1Ob589/9118.6.2024

Rechtssatz

Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge - etwa was den Leistungsumfang betrifft - partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.

Kette von Erfüllungsgehilfen; Erfüllungsgehilfenkette

 

Normen

ABGB §1165 F
ABGB §1313a IIIc

1 Ob 704/89OGH29.11.1989

Veröff: JBl 1990,587 = RdW 1990,342

6 Ob 550/91OGH10.10.1991

Veröff: JBl 1992,387

1 Ob 589/91OGH24.06.1992

Auch; nur: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. (T1); Beisatz: Bleibt der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Bestellers, sind die Dritten, deren sich der Unternehmer zur Herstellung bedient, dem Besteller gegenüber Erfüllungsgehilfen, wie immer ihre Rechtsbeziehung zum Unternehmer gestaltet ist. Der Subunternehmer steht zum Besteller grundsätzlich in keinem Vertragsverhältnis. (T2)

6 Ob 602/92OGH04.02.1993
8 Ob 651/93OGH17.12.1993

Auch; Beisatz: Keine partielle Verknüpfung, nur weil Subunternehmer es unterlässt, einen ihm vom Besteller direkt erteilten Zusatzauftrag sich vom Generalunternehmer bestätigen zu lassen; kein Entgeltanspruch gegenüber Generalunternehmer. (T3)

1 Ob 100/98gOGH25.08.1998

Auch; nur: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen. (T4)

6 Ob 40/98wOGH15.10.1998

Beisatz: Die beiden Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind grundsätzlich getrennt. (T5)

9 Ob 236/99tOGH15.12.1999

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer bestehen grundsätzlich unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird. (T6)

7 Ob 272/99xOGH10.11.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Der Generalunternehmer übernimmt die Herstellung eines Gesamtwerkes im eigenen Namen, bedient sich aber zur Erfüllung "aller oder einzelner Tätigkeiten" der Subunternehmer die im Verhältnis zum Besteller seine Gehilfen sind. (T7)

3 Ob 48/04mOGH26.05.2004

Auch; nur T4; Beisatz: Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Verträge zwischen Besteller, Unternehmer und Subunternehmer nicht verzahnt, sondern grundsätzlich getrennt zu sehen. Demnach besteht idR zwischen dem (ursprünglichen) Besteller und dem Subunternehmer kein Vertragsverhältnis. (T8); Beisatz: Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. (T9)

3 Ob 101/04fOGH20.10.2004

Auch; nur T4; Veröff: SZ 2004/149

7 Ob 298/04fOGH12.01.2004

Auch; nur T1; Beis wie T6

7 Ob 40/05sOGH08.06.2005

Auch; nur T1; Beis wie T7

9 Ob 146/04tOGH29.06.2005

Auch; Beis wie T9; Beisatz: In Einzelfällen kann daher eine partizielle Verknüpfung der Verträge notwendig oder jedenfalls billig und geboten sein. (T10)

3 Ob 279/06kOGH23.05.2007

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Aufgrund der Trennung der Rechtsbeziehungen muss der Generalunternehmer, der mit dem Bauträger eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte nicht an seinen Subunternehmer weiter geben. Er kann vielmehr seine eigenen vertraglichen Ansprüche in voller Höhe geltend machen (so schon 1 Ob 704/89). (T11)

8 Ob 73/07dOGH22.11.2007

nur T1; Beis wie T9 nur: Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. (T12)

3 Ob 186/10iOGH14.12.2010

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6

2 Ob 223/14dOGH06.08.2015

Auch; nur T1; Beis wie T5

5 Ob 48/15tOGH21.12.2015

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11

2 Ob 129/15gOGH28.06.2016

Auch; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T12

8 Ob 10/17dOGH20.12.2017
1 Ob 41/19iOGH30.04.2019

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Werkbesteller des Generalunternehmers fordert keine Verbesserung. (T13)

4 Ob 99/22wOGH30.06.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: zu T 9: Deckt keinen Regress des Generalunternehmers gegen den Sub-Subunternehmer. (T14)

5 Ob 70/23iOGH19.10.2023

Beisatz wie T10

6 Ob 103/24aOGH18.06.2024

vgl; Beisatz wie T2; nur T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19891129_OGH0002_0010OB00704_8900000_002

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