OGH 8Ob651/93

OGH8Ob651/9317.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edagr Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sch***** GesmbH, vormals *****, nun *****, vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei A***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen restl. S 79.903,25 sA (Revisionsinteresse S 50.570,34 sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4.Mai 1993, GZ 5 R 239/92-88, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Handelsgerichtes vom 27. Juli 1992, GZ 17Cg 129/91-81, teilweise als nichtig aufgehoben, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der klagende Subsubunternehmer führte zusätzliche, ihm direkt vom Besteller erteilte Aufträge durch, ohne einen Zusatzauftrag seines unmittelbaren Vertragspartners, des Subunternehmers, eingeholt zu haben, verlangt aber von diesem als Beklagten das Entgelt hiefür. Die im Revisionsverfahren noch strittigen Beträge (Positionen 5 a und 7 der Rechnung vom 25.7.1984 in der Höhe von S 37.691,94 und S 4.450 samt jeweils 20 % Umsatzsteuer, zusammen also in der Höhe von S 50.570,34) betrafen Zusatzaufträge, die zwar zur vollständigen Herstellung des Werkes notwendig waren, aber nicht als Nebenleistungen zu Positionen des Leistungsverzeichnisses zu beurteilen sind und zwischenzeitig vom Bauherrn dem Generalunternehmer vergütet wurden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei ua die oben genannten Beträge mit der Begründung, die beklagte Partei habe ihre Arbeiten ständig kontrolliert und gegen die Arbeiten keinen Einwand erhoben; überdies habe sie Zahlung versprochen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete bezüglich der jetzt noch strittigen Beträge ein, die Arbeiten seien nicht vom Subsubauftrag an die klagende Partei umfaßt gewesen.

Das Erstgericht sprach ua den im Revisionsverfahren noch strittigen Betrag zu.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung ua dahin ab, daß es das diesbezügliche Klagebegehren abwies; die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ es nicht zu. Zur Entscheidungsbegründung führte es aus: Die klagende Partei könne die Zusatzleistungen mangels einer "werkvertraglichen Basis für einen Zuspruch" nicht von der beklagten Partei ersetzt verlangen, weil die entsprechenden Zusatzaufträge der klagenden Partei vom Bauherrn direkt erteilt worden wären und es sich nicht um Nebenleistungen des dem Vertragsverhältnis der Streitteile zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses handle. Ein Anerkenntnis liege nicht vor.

Gegen die Abweisung von S 50.570,34 sA wendet sich die klagende Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch dieses Betrages; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar zulässig, weil zur Frage der partiellen Verknüpfung von Verträgen zwischen dem Besteller und dem Generalunternehmer einerseits und dem Generalunternehmer und seinem Subunternehmer andererseits noch keine hinreichend gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, insbesondere aber auch ein vergleichbarer Fall der hier vorliegenden Konstellation noch nicht entschieden wurde. Die Revision ist aber sachlich nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin behauptet, es widerspräche der ständigen Judikatur, daß zusätzliche Leistungen, die für die Durchführung des Bauvorhabens notwendig waren, nicht zu bezahlen seien, nur weil ein unmittelbarer Vertragspartner keinen gesonderten Zusatzauftrag erteilt habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht der Subunternehmer nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer bestehen daher unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird. Von diesem Grundsatz ist der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung JBl 1990, 587 ausgegangen und hat ihn an die Spitze seiner Ausführungen gestellt. Es wurde in dieser Entscheidung lediglich - der deutschen Lehre und Rechtsprechung folgend - eine partielle Verknüpfung der Verträge im dreipersonalen Verhältnis in den Fällen für notwendig und geboten erachtet, in denen die Leistung des Generalunternehmers und die des Subunternehmers so eng miteinander verbunden und gegenseitig abhängig sind, daß eine strikte Trennung zu grob unbilligen Ergebnissen führen müßte. Dies wurde in der zitierten Entscheidung dahin berücksichtigt, daß dann, wenn der Bauherr dem Generalunternehmer gegenüber nicht auf Verbesserung besteht und der Bauvertrag insofern einvernehmlich abgeändert worden ist, diese Abänderung soweit auf den Subunternehmer durchschlägt, als der Generalunternehmer vom Subunternehmer nun nicht mehr ein Werk fordern kann, das jener selbst dem Bauherrn nicht zu erbringen hat. Allerdings hindert dies den Generalunternehmer nicht, vom Subunternehmer eine angemessene Minderung des Entgeltes zu verlangen; ist es dem Generalunternehmer gelungen, eine für ihn günstige Vereinbarung mit dem Bauherrn zu treffen, so bedeut dies nicht, daß er das, was er durch sein Verhandlungsgeschick erreicht hat, nunmehr seinem Subunternehmer zukommen lassen müßte. In den E JBl 1972, 387 und 6 Ob 602/92 wurde zwar grundsätzlich auf diese mögliche partielle Verknüpfung der Verträge hingewiesen, ein solches "Durchschlagen" aber dort nicht für notwendig gehalten. Der Generalunternehmer muß dem Subunternehmer nur unter der Voraussetzung des § 1170 a Abs 2 ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen, selbst wenn seine Ansprüche (einschließlich denen für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden (JBl 1992, 387).

Auch im vorliegenden Fall führt die grundsätzlich zu beachtende strikte Trennung der Verträge zu keinem für den klagenden Subsubunternehmer unbilligen Ergebnis, sodaß für eine ausnahmsweise partielle Verknüpfung der Verträge kein Anlaß besteht: Der klagende Subsubunternehmer hätte einerseits die ihm vom Bauherrn direkt erteilten Zusatzaufträge von diesem als seinem insofern direkten Vertragspartner honoriert verlangen können, und hatte andererseits die Möglichkeit, dem beklagten Subunternehmer von der Notwendigkeit der Zusatzaufträge zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen; mit einer solchen - P. 2.10.5 der ÖNORM A 2060 über Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen (Fassung 1983) entsprechenden - Vorgangsweise hätte er sich auch ihm gegenüber seinen Entgeltanspruch sichern können.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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