OGH 10ObS62/89; 10ObS52/96; 10ObS2374/96g; 10ObS62/94; 10ObS2450/96h; 10ObS311/00h; 10ObS117/01f; 10ObS409/02y; 10ObS136/03b; 10ObS22/06t; 10ObS12/06x; 10ObS75/06m; 10ObS21/10a; 10ObS104/12k; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS10/24d (RS0083806)

OGH10ObS62/89; 10ObS52/96; 10ObS2374/96g; 10ObS62/94; 10ObS2450/96h; 10ObS311/00h; 10ObS117/01f; 10ObS409/02y; 10ObS136/03b; 10ObS22/06t; 10ObS12/06x; 10ObS75/06m; 10ObS21/10a; 10ObS104/12k; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS10/24d13.2.2024

Rechtssatz

Das Heilmittelverzeichnis schränkt daher das Recht des Patienten auf die für die ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung notwendigen Heilmittel nicht ein. Den Patienten der österreichischen Sozialversicherung können vielmehr alle erhältlichen Medikamente verordnet werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung dient.

Normen

ASVG §133 Abs2
GSVG §90 Abs2

10 ObS 62/89OGH06.06.1989

Veröff: SZ 62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990/22 S 170 (Mazal)

10 ObS 52/96OGH26.03.1996

Beisatz: Die Erstattung einer im konkreten Fall angewandten und offenbar erfolgreichen Therapie kann nicht mit der bloßen Begründung abgelehnt werden, dass dieses Arzneimittel in Österreich nicht zugelassen bzw erlassmäßig im Inland untersagt sei. (T1) Veröff: SZ 69/80

10 ObS 2374/96gOGH26.11.1996

Beis wie T1

10 ObS 62/94OGH13.12.1996

Veröff: SZ 69/277

10 ObS 2450/96hOGH22.05.1997

Vgl

10 ObS 311/00hOGH05.12.2000

Vgl; Beisatz: Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels, es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Die Verordnung der Heilmittel erfolgt auf der Grundlage des vom Hauptverband herausgegebenen Heilmittelverzeichnisses. (T2); Beisatz: Der Heilmittelbegriff umfasst nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wie beispielsweise Fieberthermometer, Wundbenzin, weitverbreitete Kräutertees usw, die in Haushalten überlicherweise vorhanden sind oder beschafft werden. Es sind Sachmittel aus der Leistungsgewährung der Krankenkassen auszuschließen, die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, wobei Veränderungen der ökonomischen Situation breiter Bevölkerungskreise auch das krankenversicherungsrechtliche Leistungsrecht beeinflussen. Der Abgrenzung der krankenversicherungsrechtlichen Sachmittelgewährung gegenüber dem Bereich der allgemeinen Lebensführung liegen auch durch soziale Vorstellungen geprägte Wertungen zugrunde. (T3)

10 ObS 117/01fOGH12.06.2001

Vgl; Beis wie T2 nur: Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels, es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. (T4); Beisatz: Nicht jede ärztliche Verschreibung lässt einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung des verordneten Heilmittels entstehen. Ein Leistungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn die ärztliche Verschreibung auch den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, dh im konkreten Fall zweckmäßig und ausreichend ist, aber das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. (T5)

10 ObS 409/02yOGH29.04.2003
10 ObS 136/03bOGH27.05.2003

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Verwendung des "Menalind-Reinigunsgsschaumes" überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da ein gleichwertiger Effekt auch durch konventionelle Reinigungsmaßnahmen in gleicher Weise erreicht werden kann. (T6)

10 ObS 22/06tOGH07.03.2006

Beisatz: Die Konkretisierung des Gesetzes erfolgt im Streitfall durch die Gerichte, weil der gesetzliche Leistungsanspruch nach dem Gesetz letztlich nur im Einzelfall und nicht durch abstrakte Regelungen wie das Heilmittelverzeichnis abschließend bestimmt werden darf. Die soziale Krankenversicherung hat demnach keine eigenständige Befugnis den Leistungsumfang hier - bei den Arzneimitteln - endgültig festzulegen. (T7)

10 ObS 12/06xOGH07.03.2006

Beis wie T7

10 ObS 75/06mOGH27.06.2006

Auch; Beisatz: Der Erstattungskodex - so wie früher das Heilmittelverzeichnis - schränkt den Anspruch des Versicherten auf die für eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlungen notwendigen Heilmittel nicht ein; vgl die Entscheidungen 10 ObS 12/06x und 10 ObS 22/06t). (T8)

10 ObS 21/10aOGH23.03.2010

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

10 ObS 104/12kOGH23.10.2012

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 149/19pOGH17.12.2019

Beisatz: Hier: Die Behandlung mit dem Cannabinoid Dronabinol überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da die von der Wissenschaft anerkannten Behandlungsmethoden nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern teils noch gar nicht versucht wurden. (T9)

10 ObS 145/22dOGH13.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T10)

10 ObS 122/22xOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T10

10 ObS 10/24dOGH13.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Misteltherapie/ISCADOR (ggständlich kein Ersatz, da Klägerin zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht (ausreichend) in Anspruch nahm und nicht feststand, ob die "Außerseitenmethode" objektiv erfolgreich war. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_010OBS00062_8900000_001