OGH 10ObS175/88; 10ObS149/22t; 10ObS39/23t; 10ObS68/23g; 10ObS85/23g (RS0085380)

OGH10ObS175/88; 10ObS149/22t; 10ObS39/23t; 10ObS68/23g; 10ObS85/23g16.1.2024

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt im Falle der Infektionskrankenheit (Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG) wegen der bei solchen Krankheiten besonderen Schwierigkeit des Nachweises der Kausalität mit der beruflichen Tätigkeit, auf besondere Unternehmen ab, weil die dort beschäftigten Personen in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind. Den Kreis der geschützten Unternehmen oder Personen zu erweitern, obliegt nur dem Gesetzgeber.

Normen

ASVG Anl1 Nr38

10 ObS 175/88OGH06.09.1988
10 ObS 149/22tOGH21.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: COVID-19-Infektion eines Nachhilfelehrers. (T1)

10 ObS 39/23tOGH21.11.2023

Beisatz: Hier: COVID-19-Infektion einer Schulpsychologin. (T2)<br/>Beisatz: Auf Basis des Gesetzeswortlauts genießen grundsätzlich alle in einem geschützten Unternehmen Beschäftigten unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit Versicherungsschutz. Dieses Ergebnis steht einer teleologischen Reduktion nicht generell entgegen. (T3)<br/>Beisatz: Ob eine teleologische Reduktion hinsichtlich jener (ganz eindeutigen) Fälle, bei denen der Betroffene dem Risiko einer Infektion gar nicht ausgesetzt ist, angezeigt ist, muss im konkreten Fall nicht entschieden werden. (T4)

10 ObS 68/23gOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall. (T5)

10 ObS 85/23gOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_010OBS00175_8800000_001