European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00114.24Y.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Thema des Verfahrens ist die Qualifikation der bei der Klägerin aufgetretenen COVID‑19‑Erkrankung als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs 1 ASVG iVm Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG.
[2] Die Klägerin war im Krankenhaus * als Leiterin der Personalabteilung der G*gesellschaft mbH angestellt. Vor Ort hatte sie regen Kontakt zum Krankenhauspersonal, nur ausnahmsweise jedoch zu Patienten. Von 27. bis 28. 9. 2022 nahm sie als eine von 25 bis 30 Mitarbeitern des HR‑Managements aus unterschiedlichen Bereichen der V* AG an der verpflichtenden österreichweiten HR‑Tagung der V* GmbH teil. Die Tagung fand im Neurologischen Therapiezentrum * statt. Vor der Abreise zur Tagung am 26. 9. 2022 war die Klägerin noch negativ auf SARS‑CoV‑2 getestet worden; am 1. 10. 2022 wurde sie nach Auftreten von Halsschmerzen positiv auf das Virus getestet. Auch bei anderen Tagungsteilnehmern ergaben in der Folge Testungen zu nicht näher festgestellten Zeitpunkten positive Resultate. Am 23. 7. 2023 wurde bei der Klägerin ein hochgradiger Verdacht auf eine Post‑Covid‑Erkrankung mit myalgiformen Schmerzen, Brain‑Fog und Erschöpfungssyndrom diagnostiziert.
[3] Mit Bescheid vom 3. 4. 2023 sprach die Beklagte aus, dass die Erkrankung der Klägerin nicht als Berufskrankheit anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.
[4] Inihrer dagegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin erkennbar die Feststellung, dass es sich bei ihrer Erkrankung um eine Berufskrankheit handle, sowie, die Beklagte zur Leistung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten. Sie habe sich im Rahmen der beruflich verpflichtenden HR‑Tagung mit dem COVID‑19‑Virus angesteckt und leide nach wie vor an den Krankheitsfolgen.
[5] Die Beklagte hält dem entgegen, die – wenn auch in einem Unternehmen gemäß der Liste der Berufskrankheiten beschäftigte – Klägerin sei in ihrer konkreten Tätigkeit in der Personalabteilung ohne Patientenkontakt sowie bei der Tagung von Personen aus Personalabteilungen keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen.
[6] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Durch die Teilnahme an der verpflichtenden Tagung der V* GmbH im Neurologischen Therapiezentrum * sei die Klägerin in einem unter Nr 38 der Anlage 1 angeführten Listenunternehmen tätig geworden. Ob im Rahmen der Tagung eine besonders hohe Ansteckungsgefahr, wie in einem Krankenhaus, bestanden habe, sei ausgehend von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 39/23t nicht maßgeblich: Danach würden die Versicherten nicht geschützt, weil sie eine spezielle gefahrenträchtige Tätigkeit ausübten, sondern (bereits) deshalb, weil sie bei generell‑abstrakter Betrachtung in einem gefahrenträchtigen Unternehmen beschäftigt seien. Grundsätzlich bestehe der Versicherungsschutz daher für alle Beschäftigten des Unternehmens unabhängig von der konkreten Tätigkeit. Ob organisatorische Randbereiche eines Unternehmens, in denen das sonst typische Infektionsrisiko völlig fehle, mittels teleologischer Reduktion vom Versicherungsschutz auszunehmen seien, könne hier – wie in der Entscheidung 10 ObS 39/23t – offen bleiben, zumal die Klägerin im Rahmen der Tagung im Therapiezentrum unvermeidlich mit anderen in Krankenhäusern Beschäftigten zusammengetroffen sei und keine Rede davon sein könne, dass sie keinem Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen sei. Die Klägerin genieße daher grundsätzlich Versicherungsschutz für die Zeit der Teilnahme an der Tagung. Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit sei jedoch, dass ihre Erkrankung auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen sei. Zu dieser Frage – sowie bejahendenfalls zu den Krankheitsfolgen – seien noch Feststellungen zu treffen.
[8] Den Rekurs ließ das Berufungsgericht zur Klarstellung der Frage zu, ob die Teilnahme an einer Tagung in einem geschützten Unternehmen als Beschäftigung iSd § 177 Abs 1 ASVG anzusehen sei.
[9] Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der – von der Klägerin nicht beantwortete – Rekurs der Beklagten, mit dem sie die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Erstgerichts sowie hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht anstrebt.
[10] Der Rekurs ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[11] 1. Als Berufskrankheiten gelten gemäß § 177 Abs 1 ASVG die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage 1 bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
[12] Nach § 177 Abs 1 ASVG iVm Nr 38 der Anlage 1 gelten Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in Krankenhäusern, Heil‑ und Pflegeanstalten, Entbindungsheimen und sonstigen Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, in öffentlichen Apotheken, in Einrichtungen der Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen, im Gesundheitsdienst, in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche, in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden oder in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht, verursacht wurden.
[13] 2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die in Nr 38 der Anlage 1 aufgezählten Unternehmen dadurch gekennzeichnet sind, dass die dort beschäftigten Personen nach durchschnittlicher Betrachtung und im Regelfall in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind, während das bloße Risiko, mit allenfalls Infizierten kurz in Kontakt zu kommen, dem alle Erwerbstätigen ausgesetzt sind, die im intensiven, ständigen Kontakt mit Menschen stehen, nicht hinreicht, um Infektionskrankheiten als Berufskrankheit zu qualifizieren (10 ObS 74/16d; 10 ObS 1/23d Rz 12; vgl bereits 10 ObS 159/88; 10 ObS 175/88; RS0085380).
[14] 3. Erst kürzlich hat sich der Senat mit der auch hier maßgeblichen Frage befasst, ob zwischen den Beschäftigten eines durch die Nr 38 der Anlage 1 ausdrücklich geschützten Unternehmens zu differenzieren ist, und hat in diesem Zusammenhang – ausgehend vom insoweit undifferenzierten Wortlaut des § 177 Abs 1 ASVG iVm Nr 38 der Anlage 1 – (neuerlich) die rechtspolitische Zielsetzung hinter Nr 38 der Anlage 1 betont, Personen einen Schutz zu bieten, die wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem der dort bezeichneten Unternehmen in einer besonderen Ansteckungsgefahr schweben. Spalte 3 der Nr 38 der Anlage 1 nennt daher pauschalierend jene Einrichtungen, die aus Sicht des Gesetzgebers ihrer Typizität nach für die dort Beschäftigten ein erhöhtes Risiko der Ansteckung mit Infektionskrankheiten mit sich bringen (10 ObS 39/23t Rz 17, 25; vgl schon 10 ObS 149/22t Rz 24, 54).
[15] Die signifikante Erhöhung des Infektionsrisikos gegenüber der allgemein bestehenden Ansteckungsgefahr, die jeden Erwerbstätigen trifft, der in einem intensiven, ständigen Kontakt mit anderen – im Regelfall gesunden – Menschen steht, ist vor dem Hintergrund dieser ratio nicht Tatbestandsmerkmal der Regelung; sie ist vielmehr der Grund für die Aufnahme bestimmter Unternehmen in die Spalte 3 der Nr 38 der Anlage 1. Geschützt werden die Versicherten mit anderen Worten nicht, weil sie eine spezielle gefahrenträchtige Tätigkeit ausüben, sondern (bereits) deshalb, weil sie bei generell‑abstrakter Betrachtung in einem gefahrenträchtigen Unternehmen beschäftigt sind (vgl RS0134302). Dieses Konzept spiegelt sich auch in der Generalklausel der Nr 38 der Anlage 1 wider, die – anders als die deutsche Regelung betreffend Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten (BK 3101; näher dazu 10 ObS 149/22t Rz 36 ff) – auf andere „Unternehmen“ und nicht auf eine andere „Tätigkeit“ mit vergleichbarer Gefährdung abstellt (10 ObS 39/23t Rz 26).
[16] Mangels eines eindeutig für eine Differenzierung sprechenden Gesetzeszwecks ist daher auf Basis des Gesetzeswortlauts grundsätzlich davon auszugehen, dass alle in einem geschützten Unternehmen Beschäftigten unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit Versicherungsschutz genießen (10 ObS 39/23t Rz 26, 27).
[17] 4. In Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Tomandl (in Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts [37. Lfg 2021] Pkt 2.3.2. [275]) zur Abgrenzung der geschützten Personen(‑gruppen) sowie mit älteren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien, die auf die konkrete Art der Tätigkeit der im geschützten Unternehmen Beschäftigten abstellten (vgl SSV 16/76; SVSlg 18.191), hat der Senat bereits in der zuvor angeführten Entscheidung weiterführend dargelegt, dass dieses Ergebnis einer teleologischen Reduktion im Sinn der Ausführungen von Tomandl – und letztlich auch im Sinn der vormaligen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien – nicht generell entgegen steht, ist doch auch nach Auffassung von Tomandl nicht auf ein tatsächlich höheres oder niedrigeres Risiko der Tätigkeit abzustellen; vielmehr sollen nur solche (ganz eindeutigen) Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, bei denen der Betroffene dem Risiko einer Infektion gar nicht ausgesetzt sei, nicht aber Beschäftigte – wie externe Handwerker –, deren Tätigkeit es bedingt, dass sie mit der abstrakten Ansteckungsgefahr auch nur kurz in Berührung kommen.
[18] Ob eine teleologische Reduktion in diesem „Randbereich“ angezeigt ist, konnte in dieser Entscheidung aber ausgehend von der konkret zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation offengelassen werden, weil die von der dortigen Klägerin konkret ausgeübte Tätigkeit einer Schulpsychologin mit direktem Kontakt zu Schülern jedenfalls nicht diesem Bereich zuzuordnen ist (10 ObS 39/23t Rz 28 f).
[19] 5. Das Berufungsgericht gelangte nun unter Beachtung dieser Leitlinien und auf Basis der Annahme, es könne im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass die Klägerin im Rahmen eines dienstlichen Besuchs einer Tagung in einem Therapiezentrum dem typischen Infektionsrisiko einer solchen geschützten Gesundheitseinrichtung gar nicht ausgesetzt gewesen sei, zur Auffassung, schon aufgrund dieser beruflichen Tätigkeit in einem durch Nr 38 der Anlage 1 ausdrücklich geschützten Unternehmen genieße die Klägerin grundsätzlich Versicherungsschutz für die Zeit der Teilnahme an der Tagung.
[20] Diese rechtliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls begegnet keinen im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Bedenken:
[21] 5.1. Es ist davon auszugehen, dass die typische Gefährdung von Beschäftigten in Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen im Sinn der Nr 38 der Anlage 1 bei generell-abstrakter Betrachtung darauf zurückzuführen ist, dass diese in den besagten Einrichtungen mehr als gewöhnlich Krankheitserregern ausgesetzt sind, wobei es zu dieser Exposition – entgegen der erkennbaren Annahme Tomandls – nicht etwa nur im Zuge des unmittelbaren Patientenkontakts kommt (so auch das deutsche Bundessozialgericht 2 RU 32/82; idS bereits 2 RU 80/54; vgl auch Ricke/Harder in BeckOGK SGB VII § 9 Rz 47 [Stand: 1. 9. 2021]); vielmehr führt schon der bloße Umstand, dass sich (infizierte) Patienten bestimmungsgemäß in den Räumlichkeiten dieser Anstalten aufhalten, dazu, dass (auch nicht zum medizinischen Personal zählende) Beschäftigte eher als in anderen Unternehmensbetrieben mit kontaminierten Gegenständen und Flächen sowie infektiösen Aerosolen in Berührung kommen.
[22] Mit Blick auf diese Überlegung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Neurologischen Therapiezentrum * gerade jener abstrakt erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, deretwegen die in Frage stehenden Einrichtung Aufnahme in die Spalte 3 der Nr 38 der Anlage 1 gefunden hat. Der bloße Umstand, dass die Klägerin im Zuge der Teilnahme an der Tagung keinen unmittelbaren Kontakt zu Patienten gehabt haben mag, spielt vor diesem Hintergrund keine entscheidende Rolle.
[23] 5.2. Dass die Klägerin anlässlich der Tagungsteilnahme im Therapiezentrum gar nicht in den abstrakten Gefahrenbereich des geschützten Unternehmens gelangte (etwa weil die Tagungsräumlichkeiten in einem externen, nicht für den Patientenverkehr bestimmten Gebäudekomplex des Therapiezentrums gelegen sein mögen), behauptet die Beklagte im Verfahren nicht. Damit ist aber der von ihr ins Treffen geführten teleologischen Reduktion im Sinn der zuvor erwähnten Ausführungen Tomandls von vornherein der Boden entzogen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Überlegungen erübrigt sich schon aus diesem Grund.
[24] 5.3. Wieso schließlich die dienstlich verpflichtende Teilnahme der Klägerin an einer Tagung in dem Gebäude eines geschützten Unternehmens keine berufliche Beschäftigung in diesem Unternehmen iSd Nr 38 der Anlage 1 darstellen soll (vgl zu diesem Kriterium RS0084365), vermag die Beklagte nicht nachvollziehbar darzulegen. Sie postuliert sinngemäß, die Annahme einer solchen Beschäftigung erfordere eine – hier nicht vorliegende – Arbeitsleistung oder Interessenförderung gerade zugunsten jenes Betriebs, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde, führt aber keine stichhaltigen Argumente an, weshalb es darauf ankommen soll, in wessen Interesse der im Unternehmen Beschäftigte tätig wird. Insbesondere unterbleibt eine Auseinandersetzung mit dem schon angesprochenen Telos hinter Nr 38 der Anlage 1, all jenen Personen Schutz zu bieten, die wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem der dort bezeichneten Unternehmen in einer besonderen Ansteckungsgefahr schweben. Wieso angesichts dieser rechtspolitischen Zielsetzung die von der Beklagten geforderte Einschränkung sachlich gerechtfertigt sein soll, bleibt gänzlich unbegründet.
[25] 6. Vor diesem Hintergrund war der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.
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