Rechtssatz
Unter dem Blickwinkel des Wegfalls eines schutzwürdigen Interesses des Mieters ist die Gleichartigkeit der Verwendung, aber auch die Nichtbenützung des Bestandobjektes zu beurteilen: Hat der Vermieter die Nichtverwendung des Bestandobjektes nachgewiesen, kann der Mieter die Kündigung noch immer durch den Nachweis abwehren, dass eine vertragsgemäße Verwendung in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist.
7 Ob 634/91 | OGH | 20.02.1992 |
nur: Hat der Vermieter die Nichtverwendung des Bestandobjektes nachgewiesen, kann der Mieter die Kündigung noch immer durch den Nachweis abwehren, dass eine vertragsgemäße Verwendung in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. (T1); Beisatz: Die Gründe, aus denen eine Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Betätigung berechtigterweise zu erwarten ist, müssen in dem für die Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret fassbar sein. (T2) Veröff: WoBl 1993,32 |
5 Ob 153/98f | OGH | 15.09.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Der Mieter kann die auf § 30 Abs 2 Z 7 MRG gestützte Kündigung durch den Nachweis abwehren, dass eine vertragsmäßige Verwendung (die etwa wegen einer Renovierung gerade nicht möglich ist) in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. (T3) |
1 Ob 278/03v | OGH | 16.12.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt ebenso für eine zu erwartende Benützung durch einen Untermieter. Der Mieter kann sich aber nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustandes unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt. (T4) |
6 Ob 247/04d | OGH | 17.02.2005 |
Beisatz: Ob die Wiederaufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0070OB00615_8700000_001
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