OGH 15Os82/87; 13Os34/01; 15Os86/02; 13Os110/02; 12Os61/03; 15Os11/04; 14Os129/05k; 11Os104/04; 11Os75/17i; 11Os44/20k; 13Os127/23k (RS0098139)

OGH15Os82/87; 13Os34/01; 15Os86/02; 13Os110/02; 12Os61/03; 15Os11/04; 14Os129/05k; 11Os104/04; 11Os75/17i; 11Os44/20k; 13Os127/23k24.4.2024

Rechtssatz

Aufgabe eines Privatgutachtens ist nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen. Wird aber ein Privatgutachten in Verkennung dieses Zwecks vom Gericht in der Hauptverhandlung verlesen, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens; sein Inhalt ist somit diesfalls nach § 258 Abs 2 StPO auf Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen.

Normen

StPO §252
StPO §258

15 Os 82/87OGH23.06.1987
13 Os 34/01OGH26.09.2001

nur: Aufgabe eines Privatgutachtens ist nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen. (T1) Beisatz: Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen (§ 258 Abs 1 StPO). (T2)

15 Os 86/02OGH28.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein zum Akt genommenes, in der Hauptverhandlung verlesenes Privatgutachten ist nur in seinem Befund erheblich, während das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist. (T3)

13 Os 110/02OGH30.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Privatgutachten, die ohne Beobachtung der im XI.Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen sind und die allein der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dienen, haben keinen Anspruch auf strafprozessuale Beachtung. Es fehlt daher jede gesetzliche Grundlage, solche "Privatgutachten" zu verlesen oder den Privatgutachter als Sachverständigen zu hören. Das gilt auch dann, wenn es sich beim Privatgutachter um einen erfahrenen Experten handelt. (T4)

12 Os 61/03OGH23.10.2003

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

15 Os 11/04OGH24.06.2004

Vgl; nur: Wird ein Privatgutachten in der Hauptverhandlung verlesen, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens. (T5); Beisatz: Rechtsgutachten sind demgegenüber kein Gegenstand der Beweisaufnahme und können auch ohne Vorführung im Urteil Berücksichtigung finden. (T6)

14 Os 129/05kOGH19.12.2005

Auch; Beisatz: Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen (vgl § 134 StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des § 249 Abs 2 StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen (vgl aber auch § 199 Abs 2 FinStrG). (T7)

11 Os 104/04OGH23.11.2007

Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Es fehlt jede gesetzliche Grundlage Privatgutachten zu verlesen. (T8); Beisatz: Von privaten Sachverständigen erhobene Befunde, welche die Befundaufnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergänzen oder aber in Frage stellen können und für die Sache von Bedeutung sind (§252 Abs 2 StPO), sind über Antrag zu verlesen. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages kann Nichtigkeit iSd Z4 des §281 Abs 1 StPO bewirken. (T9)

11 Os 75/17iOGH10.04.2018

Vgl; Beis wie T3

11 Os 44/20kOGH28.04.2020

Vgl

13 Os 127/23kOGH24.04.2024

vgl; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19870623_OGH0002_0150OS00082_8700000_001