Rechtssatz
Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen; erst das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt kann deutlich machen, dass es kein fehlerhaftes Vorstellungsbild, sondern Rechthaberei gewesen sein muss, die den qualifizierten Zahlungsrückstand herbeigeführt hat.
7 Ob 617/90 | OGH | 28.06.1990 |
nur: Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen. (T1) |
8 Ob 631/92 | OGH | 22.10.1992 |
Beisatz: Der Fall, dass keine Einigung über den angemessenen Mietzins erzielt wurde, ist am ehesten dem des Zweifels über die wahre Rechtslage oder der Verkennung derselben vergleichbar. (T2) |
9 Ob 178/98m | OGH | 08.07.1998 |
Auch; nur: Erst das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt kann deutlich machen, dass es kein fehlerhaftes Vorstellungsbild, sondern Rechthaberei gewesen sein muss, die den qualifizierten Zahlungsrückstand herbeigeführt hat. (T3) |
2 Ob 149/06k | OGH | 21.12.2006 |
Auch; nur: Zweifel über die wahre Rechtslage können in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen. (T4) |
9 Ob 21/09t | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beisatz: Zweifel über die wahre Rechtslage können grobe Fahrlässigkeit ausschließen. (T5) |
5 Ob 29/09i | OGH | 13.10.2009 |
Vgl; Beisatz: War der relativ geringe Mietzinsrückstand nicht ganz einfach zu ermitteln und waren sich selbst die Vorinstanzen in der Frage, ob überhaupt ein solcher Rückstand bestehe, nicht einig, muss nicht vom „unzweifelhaften" Bestehen eines Zinsrückstands und vom groben Verschulden ausgegangen werden (so schon 1 Ob 11/04f). (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0020OB00682_8600000_002
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