OGH 2Ob682/86; 7Ob617/90; 8Ob631/92; 3Ob541/93; 9Ob178/98m; 6Ob214/05x; 2Ob149/06k; 9Ob21/09t; 5Ob29/09i; 8Ob82/10g; 7Ob99/12b; 10Ob8/13v; 9Ob50/13p; 9Ob65/13v; 3Ob147/14k; 1Ob98/20y; 8Ob46/24h (RS0070327)

OGH2Ob682/86; 7Ob617/90; 8Ob631/92; 3Ob541/93; 9Ob178/98m; 6Ob214/05x; 2Ob149/06k; 9Ob21/09t; 5Ob29/09i; 8Ob82/10g; 7Ob99/12b; 10Ob8/13v; 9Ob50/13p; 9Ob65/13v; 3Ob147/14k; 1Ob98/20y; 8Ob46/24h26.8.2024

Rechtssatz

Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen; erst das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt kann deutlich machen, dass es kein fehlerhaftes Vorstellungsbild, sondern Rechthaberei gewesen sein muss, die den qualifizierten Zahlungsrückstand herbeigeführt hat.

Normen

MRG §33 Abs2

2 Ob 682/86OGH16.12.1986

Veröff: MietSlg 38504

7 Ob 617/90OGH28.06.1990

nur: Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen. (T1)

8 Ob 631/92OGH22.10.1992

Beisatz: Der Fall, dass keine Einigung über den angemessenen Mietzins erzielt wurde, ist am ehesten dem des Zweifels über die wahre Rechtslage oder der Verkennung derselben vergleichbar. (T2)

3 Ob 541/93OGH20.10.1993
9 Ob 178/98mOGH08.07.1998

Auch; nur: Erst das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt kann deutlich machen, dass es kein fehlerhaftes Vorstellungsbild, sondern Rechthaberei gewesen sein muss, die den qualifizierten Zahlungsrückstand herbeigeführt hat. (T3)

6 Ob 214/05xOGH15.12.2005
2 Ob 149/06kOGH21.12.2006

Auch; nur: Zweifel über die wahre Rechtslage können in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen. (T4)

9 Ob 21/09tOGH29.04.2009

Auch; Beisatz: Zweifel über die wahre Rechtslage können grobe Fahrlässigkeit ausschließen. (T5)

5 Ob 29/09iOGH13.10.2009

Vgl; Beisatz: War der relativ geringe Mietzinsrückstand nicht ganz einfach zu ermitteln und waren sich selbst die Vorinstanzen in der Frage, ob überhaupt ein solcher Rückstand bestehe, nicht einig, muss nicht vom „unzweifelhaften" Bestehen eines Zinsrückstands und vom groben Verschulden ausgegangen werden (so schon 1 Ob 11/04f). (T6)

8 Ob 82/10gOGH22.07.2010

Vgl auch

7 Ob 99/12bOGH14.11.2012
10 Ob 8/13vOGH19.03.2013
9 Ob 50/13pOGH27.08.2013

Auch

9 Ob 65/13vOGH29.04.2014

Beis wie T6

3 Ob 147/14kOGH18.09.2014

Auch; nur T1; nur T3

1 Ob 98/20yOGH24.06.2020

Auch nur; nur T3

8 Ob 46/24hOGH26.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0020OB00682_8600000_002

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