OGH 6Ob533/86; 2Ob717/86; 2Ob618/88; 6Ob736/89; 1Ob546/93; 7Ob258/98m; 3Ob51/98s; 1Ob314/01k; 10Ob21/20s; 10Ob21/24x (RS0048933)

OGH6Ob533/86; 2Ob717/86; 2Ob618/88; 6Ob736/89; 1Ob546/93; 7Ob258/98m; 3Ob51/98s; 1Ob314/01k; 10Ob21/20s; 10Ob21/24x14.5.2024

Rechtssatz

Die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. Gleiches gilt auch für die Haftung auf Grund der Verletzung der Mitteilungspflicht als gesetzlicher Vertreter gemäß § 21 UVG.

Normen

ABGB §264
JWG §16
UVG §21
UVG §22

6 Ob 533/86OGH12.06.1986

Veröff: SZ 59/98 = EvBl 1987/148 S 536 = RZ 1986/60 S 217

2 Ob 717/86OGH16.12.1986

Ähnlich; Beisatz: Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Haftung der als besonderer Sachwalter bestellten Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 22 UVG ist aber, ob dem Sachbearbeiter grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. (T1)

2 Ob 618/88OGH10.01.1989
6 Ob 736/89OGH21.12.1989
1 Ob 546/93OGH25.08.1993

Vgl auch

7 Ob 258/98mOGH23.12.1998
3 Ob 51/98sOGH15.09.1999

nur: Die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. (T2) Beisatz: Der Amtsvormund haftet nach bürgerlichem Recht, nicht aber nach AHG, weil er dadurch keine Hoheitsverwaltung besorgt. (T3)

1 Ob 314/01kOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Die Haftung für das Verhalten der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, somit das beklagte Land als Rechtsträger einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft. (T4)

10 Ob 21/20sOGH24.06.2020

Beisatz: Wird die Rückersatzpflicht des Landes wegen Verletzung von Meldepflichten (§ 22 UVG) geltend gemacht, haftet das Bundesland als Rechtsträger der Kinder- und Jugendhilfe für die ihm funktionell zuzurechnende Organisationseinheit, das sind die Bezirkshauptmannschaft und (bei einer Statutarstadt) der Magistrat. (T5)

10 Ob 21/24xOGH14.05.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19860612_OGH0002_0060OB00533_8600000_001

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