Rechtssatz
Die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. Gleiches gilt auch für die Haftung auf Grund der Verletzung der Mitteilungspflicht als gesetzlicher Vertreter gemäß § 21 UVG.
6 Ob 533/86 | OGH | 12.06.1986 |
Veröff: SZ 59/98 = EvBl 1987/148 S 536 = RZ 1986/60 S 217 |
2 Ob 717/86 | OGH | 16.12.1986 |
Ähnlich; Beisatz: Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Haftung der als besonderer Sachwalter bestellten Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 22 UVG ist aber, ob dem Sachbearbeiter grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. (T1) |
3 Ob 51/98s | OGH | 15.09.1999 |
nur: Die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. (T2) Beisatz: Der Amtsvormund haftet nach bürgerlichem Recht, nicht aber nach AHG, weil er dadurch keine Hoheitsverwaltung besorgt. (T3) |
1 Ob 314/01k | OGH | 29.01.2002 |
Auch; Beisatz: Die Haftung für das Verhalten der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, somit das beklagte Land als Rechtsträger einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft. (T4) |
10 Ob 21/20s | OGH | 24.06.2020 |
Beisatz: Wird die Rückersatzpflicht des Landes wegen Verletzung von Meldepflichten (§ 22 UVG) geltend gemacht, haftet das Bundesland als Rechtsträger der Kinder- und Jugendhilfe für die ihm funktionell zuzurechnende Organisationseinheit, das sind die Bezirkshauptmannschaft und (bei einer Statutarstadt) der Magistrat. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0060OB00533_8600000_001
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