Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Rechtsmittel wird die zweitinstanzliche Auffassung, die Haftung für das Verhalten der Bezirksverwaltungsbehörde als (seinerzeitigen) Amtsvormund der - 1953 geborenen und mit Beschluss vom 4. Oktober 1972 über ihren Antrag für volljährig erklärten - Klägerin nach §§ 264, 1293 ff ABGB treffe jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen sei, somit das beklagte Land als Rechtsträger einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft (BH), nicht in Frage gestellt (vgl. dazu 3 Ob 51/98s = ÖA 2000, 89 mwN; Schlemmer in Schwimann2, § 264 ABGB Rz 5). Die Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung von Verdienstentgang und Schmerzengeld sowie auf Feststellung gerichtete und aus einem näher dargestellten Fehlverhalten des vormaligen Leiters des Jugendamts dieser BH (als Organ der Jugendwohlfahrtspflege) abgeleitete Klagebegehren ab. Die außerordentliche Revision der Klägerin bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ins Spiel.
Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel betreffen in Wahrheit die ohnehin getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende - von der zweiten Instanz eingehend überprüfte - Beweiswürdigung, deren weitere Überprüfung dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen ist. Der Vorwurf, der den Klageanspruch stützen soll, der Leiter des Jugendamts habe der Klägerin nicht die von ihr gewollte und ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zukommen lassen, sondern habe sie in von ihr nicht gewollte und ihren Fähigkeiten nicht entsprechende Ausbildungen und Berufe gedrängt, blieb nach den eingehenden und von der zweiten Instanz gebilligten Feststellungen des Erstgerichts unbewiesen. Damit kann sich aber die Frage, ob die Auswahl der Ausbildung des Minderjährigen generell zu den dem Amtsvormund obliegenden Aufgaben bei der Pflege und Erziehung eines Minderjährigen gehörte, nicht mehr stellen. Ob es sich bei dieser Obliegenheit um eine wichtige und bedenkliche Angelegenheit iSd § 216 ABGB aF bzw. um eine wichtige, die Person des Kindes betreffende Angelegenheit iSd § 216 Abs 2 ABGB aF handelt, bei deren Vorliegen der Amtsvormund die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts einzuholen hat, kann schon deshalb ungeprüft bleiben, weil der Vorwurf der unterlassenen Befassung des Pflegschaftsgerichts im Verfahren erster Instanz gar nicht erhoben wurde.
Die übrigen, zum Inhalt der Klage erhobenen Vorwürfe werden im Rechtsmittel nicht mehr releviert. Einer weitere Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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