Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Erstgericht verpflichtete das Land Vorarlberg zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen in der Höhe von 22.500 S, die zu Unrecht an die Minderjährige Angelika K*** ausbezahlt worden waren.
Das Rekursgericht wies den Rekurs, den die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Unterhaltssachwalterin eingebracht hatte, mit der Begründung zurück, rekurslegitimiert wäre das Bundesland Vorarlberg, nicht aber die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Die Rekurswerberin führt aus, es sei richtig, daß die Haftung der Bezirksverwaltungsbehörde als Vormund oder besonderer Sachwalter jene Gebietskörperschaft treffe, der sie funktionell zuzurechnen sei, in diesem Fall dem Land Vorarlberg. Damit sei aber noch nicht geklärt, welches Organ das Land Vorarlberg in einem Verfahren zum Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gemäß den §§ 22 und 23 UVG vertrete. Nachdem das Unterhaltsvorschußgesetz die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiges Organ des Jugendwohlfahrtsträgers nenne, müsse davon ausgegangen werden, daß die Bezirksverwaltungsbehörde auch das zuständige Organ zur Vertretung des Rechtsträgers Land Vorarlberg in diesen Angelegenheiten sei.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Haftung für zu Unrecht ausbezahlte Unterhaltsvorschüsse trifft die Gebietskörperschaft, welcher die zum Vormund oder besonderen Sachwalter bestellte Bezirksverwaltungsbehörde funktionell zuzurechnen ist, also das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft. Rekurslegitimiert ist nicht die Bezirkshauptmannschaft, sondern das Bundesland (SZ 59/98 ua). Der Umstand, daß die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 9 Abs. 2 UVG besonderer Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ist, hat für die Frage, wer das Bundesland zu vertreten hat, keine Bedeutung. Die Vertretung des Bundeslandes richtet sich nach der Landesverfassung. Die Landesverfassung des Bundeslandes Vorarlberg sieht eine Vertretung des Landes durch die Bezirkshauptmannschaft aber nicht vor (nach Art. 42 wird das Land vom Landeshauptmann vertreten, gemäß Art. 52 vertritt die Landesregierung das Land in allen Privatrechtsangelegenheiten).
Mit Recht hat daher das Rekursgericht den von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erhobenen Rekurs zurückgewiesen.
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