Normen
ABGB §1157
AHG §1 Cd13
1 Ob 5/86 | OGH | 23.04.1986 |
Veröff: SZ 59/68 |
9 ObA 118/03y | OGH | 17.03.2004 |
Auch; Beisatz: Den Dienstgeber trifft gegenüber seinen Dienstnehmern eine Fürsorgepflicht, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Interessen des Dienstnehmers erstreckt. (T1) |
1 Ob 71/04d | OGH | 25.06.2004 |
Auch; Beis wie T1 |
1 Ob 131/08h | OGH | 26.02.2009 |
Auch; Beisatz: Solche Pflichten bestehen auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen. (T2); Beisatz: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. (T3) |
8 ObA 4/09k | OGH | 30.07.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressat der Bestimmung des § 1157 ABGB (Fürsorgeplicht u.a. hinsichtlich Leben und Gesundheit) auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Verhinderung von Arbeitsunfällen durch andere Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen ist grundsätzlich zu bejahen; dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber einem bereits ausgeschiedenen (geschädigten) Arbeitnehmer. Hiezu besteht auch (jedenfalls) ein Einsichtsrecht in die entsprechenden, vom Arbeitgeber auch nach Europarecht zu dokumentierenden Dienstpläne und Aufzeichnungen des Arbeitgebers als insoweit gemeinschaftliche Urkunden. (T4); Veröff: SZ 2009/103 |
9 ObA 20/09w | OGH | 29.10.2009 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Fürsorgepflicht erstreckt sich aber nicht auf die Information der Dienstnehmer über die Unrichtigkeit einer Entgeltzahlung, zumal dem Dienstgeber ein solcher Umstand oft nicht bekannt sein wird. (T5); Bem: Siehe dazu auch RS0021541. (T6) |
9 ObA 70/11a | OGH | 29.03.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Nach § 1298 ABGB ist es Sache des Arbeitgebers, sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun. (T7); Beisatz: Hier: Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, in den BAGS-KV zu optieren. (T8) |
9 ObA 64/16a | OGH | 24.06.2016 |
9 ObA 56/16z | OGH | 28.02.2017 |
Auch |
6 Ob 231/16p | OGH | 29.03.2017 |
9 ObA 114/20k | OGH | 27.01.2021 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verneinung der Fürsorgepflichtverletzung: Antragstellung auf Fahrtkostenzuschuss nach § 64 Tiroler G-VBG 2012. (T9) |
8 ObA 25/24w | OGH | 26.06.2024 |
Beisatz: Aus den § 1157 ABGB, § 18 AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19860423_OGH0002_0010OB00005_8600000_001
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