OGH 4Ob102/85 (RS0021541)

OGH4Ob102/8510.9.1985

Rechtssatz

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erstreckt sich nicht auf eine Information des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über die angebliche Unrichtigkeit einer Entgeltzahlung, zumal diesem ein solcher Umstand im allgemeinen nicht bekannt sein wird.

Normen

ABGB §1157

4 Ob 102/85OGH10.09.1985

Veröff: RdW 1986,52

4 Ob 159/85OGH28.01.1986
9 ObA 152/89OGH12.07.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Warnung vor pensionsrechtlichen Folgen des Abschlusses eines Werkvertrages (§ 48 ASGG). (T1)

9 ObA 39/00aOGH17.05.2000

Beisatz: Dies gilt vor allem wenn der Arbeitgeber von der Richtigkeit der vom Arbeitnehmer vorgenommenen Berechnung der Entgeltzahlung infolge des dem Arbeitnehmer entgegengebrachten Vertrauens in seiner Stellung als leitender Angestellter, dem er die Berechnung des Entgelts überlassen hatte, ausgehen konnte und ihm die Unrichtigkeit gar nicht bekannt war. (T2)

9 ObA 20/09wOGH29.10.2009

Beisatz: Der Verstoß gegen die Fürsorgepflicht kann daher nicht schon in der Verletzung der Entgeltzahlungspflicht durch den Dienstgeber liegen; es muss vielmehr ein besonderer Umstand dazutreten, der den Vorwurf rechtfertigt, der Dienstgeber habe in vorwerfbarer Weise - über den Verzug mit den geschuldeten Entgeltzahlungen hinaus- die vermögensrechtlichen Interessen der Dienstnehmer verletzt. (T3)<br/>Beisatz: Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt allerdings regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des §502Abs 1 ZPO, solange keine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. (T4)

9 ObA 126/15tOGH26.11.2015

Auch

8 ObA 75/15kOGH29.10.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00102_8500000_001