Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.221,80 S (darin 2.370,30 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zustehen, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß sich die ausschließlich erhobene Rechtsrüge zum Teil in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen erschöpft und im wesentlichen nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen war es der Kläger selbst, der den Abschluß eines Werkvertrages anstelle des Sondervertrages anregte - die Vorschläge des Klägers im Schreiben Beil./C konnten nur diese Bedeutung haben -, worauf die beklagte Partei schriftlich erwiderte, daß dadurch der Sondervertrag vom 20. Juni 1984 gegenstandslos sei. Der Kläger trat diesem (richtigen) Verständnis der beklagten Partei nicht nur nicht entgegen, sondern es war beiden Teilen beim Auseinandergehen nach der Besprechung am 30. November 1984 klar, daß ab diesem Zeitpunkt ein vertragsloser Zustand bestehe. Der Kläger wußte bei Beendigung der Gespräche, daß es an ihm liege, weitere Vorschläge für einen Vertragsabschluß zu bringen, um eine Weiterbeschäftigung im Jahre 1985 zu ermöglichen. Es trifft sohin nicht zu, daß es bei der Prüfung der Frage, ob der Sondervertrag einvernehmlich aufgelöst wurde, nur auf die in der Revision angeführten beiden Schreiben ankomme. Die Vorinstanzen haben vielmehr auch die Absicht der Parteien erforscht und einen diesbezüglichen Konsens hinsichtlich der Auflösung des Sondervertrages festgestellt (vgl. Rummel in Rummel, ABGB § 914 Rz 4).
Es entspricht auch nicht den Feststellungen der Vorinstanzen, daß die Organe der beklagten Partei Aufklärungspflichten verletzt hätten oder einen Irrtum des Klägers veranlaßt bzw. ausgenützt hätten. Wie das Erstgericht ausführte, ist die Entscheidung des Klägers, lieber einen Werkvertrag abzuschließen, seine eigene Entscheidung gewesen, zu der er von keinem Organ der beklagten Partei beeinflußt oder gedrängt worden sei. Der Kläger holte vielmehr von verschiedenen Stellen, darunter auch von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Auskünfte darüber ein, wie sich das Pensionsrecht nach der bevorstehenden Novelle gestalten werde, wobei Mag. Josef N*** seitens der beklagten Partei ohnehin gemeint hatte, ein Sondervertrag wäre günstiger und Bedenken gegen einen Werkvertrag geäußert hatte. Zudem waren, wie das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang ausführte, auch Überlegungen über eine selbständigere Stellung des Klägers als Sachverständiger im Spiel.
Dem Kläger wurde ein Werkvertragsentwurf zugeschickt und es fanden Gespräche zum Zweck des Abschlusses eines Werkvertrags statt, die jedoch ergebnislos abgebrochen wurden. Ein Verschulden der Organe der beklagten Partei, das einen Schadenersatzanspruch des Klägers begründen könnte, ist den Feststellungen sohin nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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