OGH 5Ob7/86; 8Ob559/88; 5Ob548/94; 5Ob61/98a; 5Ob256/98b; 6Ob104/99h; 6Ob206/00p; 6Ob55/07t; 5Ob32/08d; 9Ob23/09m; 6Ob229/11m; 5Ob105/13x; 5Ob69/13b; 8Ob47/14s; 5Ob245/15p; 5Ob4/16y; 6Ob175/20h; 9Ob63/23i (RS0069665)

OGH5Ob7/86; 8Ob559/88; 5Ob548/94; 5Ob61/98a; 5Ob256/98b; 6Ob104/99h; 6Ob206/00p; 6Ob55/07t; 5Ob32/08d; 9Ob23/09m; 6Ob229/11m; 5Ob105/13x; 5Ob69/13b; 8Ob47/14s; 5Ob245/15p; 5Ob4/16y; 6Ob175/20h; 9Ob63/23i18.3.2024

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Verpflichtung des Vermieters, vom Mieter beabsichtigen Veränderungen am Bestandgegenstand zuzustimmen (Duldungsansprüche des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 MRG oder Unterlassungsansprüche des Vermieters), ist dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters zugeordnet; nur vertragliche Ansprüche sind im Rechtsweg durchzusetzen.

Normen

MRG §9 Abs1
MRG §37 Abs1 Z6
WGG 1979 §22

5 Ob 7/86OGH11.03.1986

Veröff: MietSlg XXXVIII/13

8 Ob 559/88OGH19.05.1988
5 Ob 548/94OGH09.05.1995

Vgl auch; Beisatz: Gilt nicht für das Besitzstörungsverfahren. (T1)

5 Ob 61/98aOGH24.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Auch bei schon vorgenommenen Änderungen ist der Anspruch des Vermieters/Mieters auf Feststellung, dass die vorgenommene Veränderung der Duldungspflicht entspricht, in das besondere Außerstreitverfahren verwiesen. (T2)<br/>Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf eine Vereinbarung gründen, ist dem streitigen Rechtsweg vorbehalten, auch wenn parallel Ansprüche, die sich unmittelbar auf das MRG stützen, in das Außerstreitverfahren verwiesen sind. Stellt sich der geltend gemachte, auf eine Vereinbarung gestützte, Rechtsgrund als unrichtig heraus, so ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn ein auf das Gesetz gestützter Antrag im Verfahren außer Streitsachen erfolgreich gewesen wäre. (T3)

5 Ob 256/98bOGH27.10.1998

Vgl; Beis wie T3 nur: Die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf eine Vereinbarung gründen, ist dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. (T4)

6 Ob 104/99hOGH28.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Beruht das Klagebegehren auf eine im Mietvertrag getroffene vertragliche Regelung, ist darüber im streitigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn es auf § 1098 ABGB iVm § 9 MRG (für welches das außerstreitige Verfahren zuständig wäre) hätte gründen können. Stellt sich der im Prozess geltend gemachte Rechtsgrund als unrichtig heraus, ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn der auf das Gesetz gestützte Antrag im außerstreitigen Verfahren erfolgreich gewesen wäre. (T5)

6 Ob 206/00pOGH30.08.2000

Vgl aber; Beisatz: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz. (T6)

6 Ob 55/07tOGH25.05.2007

Vgl aber; Beis wie T6

5 Ob 32/08dOGH15.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus konkreten Vereinbarungen ist zum Unterschied von jenen, die sich unmittelbar auf das Gesetz und im Besonderen auf § 37 MRG gründen, dem streitigen Verfahren vorbehalten. (T7)

9 Ob 23/09mOGH03.03.2010

Vgl; Beisatz: Ansprüche aus der Veränderung des Mietgegenstands sind nur dann (ausnahmsweise) nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg durchzusetzen, wenn sie sich nicht unmittelbar auf das Gesetz, sondern auf eine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag stützen. Wird aber das Klagebegehren auf eine Mietvertragsbestimmung gestützt, so ist damit noch nicht zwangsläufig die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs gegeben. Wird nämlich im Vertrag nur das Gleiche verankert, was sich ohnehin bereits aus § 9 MRG ergibt, so reicht die vertragliche Bestimmung für die Annahme des streitigen Rechtswegs nicht aus. Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags. (T8)

6 Ob 229/11mOGH16.11.2012

nur: Sowohl Duldungsansprüche des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 MRG als auch ‑ hier geltend gemachte ‑ Unterlassungsansprüche des Vermieters sind dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters zugeordnet; nur vertragliche Ansprüche sind im Rechtsweg durchzusetzen. (T9)<br/>Beis wie T8 nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags. (T10)

5 Ob 105/13xOGH06.11.2013

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Sowohl nach § 18 MG als auch nach § 9 MRG dürfen (baurechtlich) bewilligungspflichtige Änderungen nur mit Zustimmung des Bestandgebers durchgeführt werden, sodass eine vertragliche Vereinbarung dieses Inhalts nur die gesetzliche Regelung wiedergibt. (T11)

5 Ob 69/13bOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts. (T12)

8 Ob 47/14sOGH26.06.2014

Auch; Beisatz: Auch ein Begehren, das aus einer titellosen Benützung abgeleitet wird, ist im Rechtsweg durchzusetzen. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Die Mieterin montierte Videokameraattrappen an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens und an der Innenwand der Garage bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz. In der hier vorliegenden Sonderkonstellation macht die Klägerin keinen Anspruch aus § 9 MRG geltend. (T14)

5 Ob 245/15pOGH25.01.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem WGG unterliegender Mietvertrag. (T15)

5 Ob 4/16yOGH25.01.2016

Vgl auch; Beis wie T15

6 Ob 175/20hOGH17.12.2020

Beis wie T6; Beis wie T8; nur T10; Beis wie T11

9 Ob 63/23iOGH18.03.2024

Beisatz wie T15

Dokumentnummer

JJR_19860311_OGH0002_0050OB00007_8600000_003