OGH 5Ob548/94

OGH5Ob548/949.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gerhard W*****, Hauseigentümer, ***** vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans C*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederherstellung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 28.April 1994, GZ 48 R 529/93-37, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 17.März 1993, GZ 6 C 313/90y-23, und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.070,72 (darin enthalten S 845,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Beklagte ist Mieter eines Geschäftslokales im Hause des Klägers in Wien *****. Der Beklagte hatte zu 4 Msch 45/85 des Bezirksgerichtes Hernals die Ersetzung der Zustimmung des Klägers zur Durchführung bestimmter Umbauarbeiten erwirkt (§ 9 MRG).

Der Kläger begehrte nach Durchführung baulicher Maßnahmen durch den Beklagten mittels der vorliegenden Klage die Beseitigung im Urteilsbegehren näher beschriebener Umbauarbeiten mit der Begründung, die vom Beklagten gesetzten baulichen Maßnahmen würden sowohl von der gerichtlichen als auch von der baubehördlichen Bewilligung beträchtlich abweichen und gegen die Grundsätze des § 9 MRG verstoßen.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, weil es sich bei den durchgeführten Arbeiten zum Teil um solche handle, die dem im außerstreitigen Verfahren ergangenen Sachbeschluß entsprechen, teilweise um solche, die nicht genehmigungsbedürftig seien und schließlich teilweise um Arbeiten, bezüglich derer ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle anhängig sei (Anbringung einer ruhenden leuchtenden Neonbeschriftung an der Außenwand des Geschäftslokales).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt und wies ein Mehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufungen beider Parteien das angefochtene Urteil und das ihm vorausgegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.

Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, daß auf § 9 MRG, also auf das Gesetz - und nicht auf eine Vereinbarung -

gestützte Ansprüche nur im Außerstreitverfahren nach § 37 MRG

geltende gemacht werden könnten, und zwar gleichgültig, ob es sich um Ansprüche des Mieters auf Duldung (bzw. Abgabe von Erklärungen) oder des Vermieters auf Unterlassung oder Wiederherstellung des bisherigen Zustandes handle. Eine Überweisung in das Verfahren Außerstreitsachen könne nicht erfolgen, weil dieser ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle vorauszugehen habe (MietSlg 40.510).

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, dem Berufungsgericht die Sachentscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen; für den Fall der Fällung einer Sachentscheidung möge der Berufung des Klägers stattgegeben werden.

Der Beklagte begehrt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Rekurs ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte,

gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, also ohne Rücksicht auf den

Wert des Entscheidungsgegenstandes und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.

Der Rekurs ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:

Gemäß § 37 Abs 1 Z 6 MRG ist über Anträge in Angelegenheiten

der Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (§ 9 MRG) von

dem für Zivilrechtssachen zuständigen Bezirksgericht, in dessen

Sprengel das Miethaus gelegen ist, zu entscheiden, und zwar in dem in

§ 37 Abs 3 MRG geregelten besonderen Verfahren Außerstreitsachen.

Aus der weiten Formulierung "Anträge in ....... Angelegenheiten"

folgt, daß dann, wenn sich nicht aus einzelnen Bestimmungen des §§

37 Abs 1 MRG oder den in diesen zitierten materiellrechtlichen

Vorschriften eine Beschränkung auf bestimmte Anträge ergibt, von

dieser Zuständigkeitsbestimmung der gesamte materiellrechtliche

Bereich erfaßt wird (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG

Rz 11). Für die hier maßgebende Bestimmung des § 37 Abs 1 Z 6

MRG bedeutet dies nach Lehre (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 §

37 MRG Rz 15) und Rechtsprechung (MietSlg 38.520, 38.521/13,

42.210), daß für alle mit der Veränderung des Mietgegenstandes

zusammenhängenden Ansprüche, also auch für den Anspruch des

Vermieters auf Abwehr drohender (also Unterlassung) oder die

Beseitigung vorgenommener Veränderungen - abgesehen vom

Besitzstörungsverfahren - der streitige Rechtsweg ausgeschlossen

und nur das besondere außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG

zulässig ist.

Wegen der in Wien notwendigen Vorausbefassung der Schlichtungsstelle

kommt eine Überweisung des Rechtsschutzbegehrens in das Verfahren

Außerstreitsachen nicht in Betracht.

Im Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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