Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.070,72 (darin enthalten S 845,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Beklagte ist Mieter eines Geschäftslokales im Hause des Klägers in Wien *****. Der Beklagte hatte zu 4 Msch 45/85 des Bezirksgerichtes Hernals die Ersetzung der Zustimmung des Klägers zur Durchführung bestimmter Umbauarbeiten erwirkt (§ 9 MRG).
Der Kläger begehrte nach Durchführung baulicher Maßnahmen durch den Beklagten mittels der vorliegenden Klage die Beseitigung im Urteilsbegehren näher beschriebener Umbauarbeiten mit der Begründung, die vom Beklagten gesetzten baulichen Maßnahmen würden sowohl von der gerichtlichen als auch von der baubehördlichen Bewilligung beträchtlich abweichen und gegen die Grundsätze des § 9 MRG verstoßen.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, weil es sich bei den durchgeführten Arbeiten zum Teil um solche handle, die dem im außerstreitigen Verfahren ergangenen Sachbeschluß entsprechen, teilweise um solche, die nicht genehmigungsbedürftig seien und schließlich teilweise um Arbeiten, bezüglich derer ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle anhängig sei (Anbringung einer ruhenden leuchtenden Neonbeschriftung an der Außenwand des Geschäftslokales).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt und wies ein Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufungen beider Parteien das angefochtene Urteil und das ihm vorausgegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, daß auf § 9 MRG, also auf das Gesetz - und nicht auf eine Vereinbarung -
gestützte Ansprüche nur im Außerstreitverfahren nach § 37 MRG
geltende gemacht werden könnten, und zwar gleichgültig, ob es sich um Ansprüche des Mieters auf Duldung (bzw. Abgabe von Erklärungen) oder des Vermieters auf Unterlassung oder Wiederherstellung des bisherigen Zustandes handle. Eine Überweisung in das Verfahren Außerstreitsachen könne nicht erfolgen, weil dieser ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle vorauszugehen habe (MietSlg 40.510).
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, dem Berufungsgericht die Sachentscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen; für den Fall der Fällung einer Sachentscheidung möge der Berufung des Klägers stattgegeben werden.
Der Beklagte begehrt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rekurs ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte,
gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, also ohne Rücksicht auf den
Wert des Entscheidungsgegenstandes und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
Der Rekurs ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Gemäß § 37 Abs 1 Z 6 MRG ist über Anträge in Angelegenheiten
der Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (§ 9 MRG) von
dem für Zivilrechtssachen zuständigen Bezirksgericht, in dessen
Sprengel das Miethaus gelegen ist, zu entscheiden, und zwar in dem in
§ 37 Abs 3 MRG geregelten besonderen Verfahren Außerstreitsachen.
Aus der weiten Formulierung "Anträge in ....... Angelegenheiten"
folgt, daß dann, wenn sich nicht aus einzelnen Bestimmungen des §§
37 Abs 1 MRG oder den in diesen zitierten materiellrechtlichen
Vorschriften eine Beschränkung auf bestimmte Anträge ergibt, von
dieser Zuständigkeitsbestimmung der gesamte materiellrechtliche
Bereich erfaßt wird (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG
Rz 11). Für die hier maßgebende Bestimmung des § 37 Abs 1 Z 6
MRG bedeutet dies nach Lehre (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 §
37 MRG Rz 15) und Rechtsprechung (MietSlg 38.520, 38.521/13,
42.210), daß für alle mit der Veränderung des Mietgegenstandes
zusammenhängenden Ansprüche, also auch für den Anspruch des
Vermieters auf Abwehr drohender (also Unterlassung) oder die
Beseitigung vorgenommener Veränderungen - abgesehen vom
Besitzstörungsverfahren - der streitige Rechtsweg ausgeschlossen
und nur das besondere außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG
zulässig ist.
Wegen der in Wien notwendigen Vorausbefassung der Schlichtungsstelle
kommt eine Überweisung des Rechtsschutzbegehrens in das Verfahren
Außerstreitsachen nicht in Betracht.
Im Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
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