Rechtssatz
Ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder ein solcher über Geschäftsräume vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages zu Wohnzwecken oder zu Geschäftszwecken in Bestand gegeben bzw genommen worden ist oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist.
7 Ob 521/87 | OGH | 16.04.1987 |
Beisatz: Grundsätzlich ohne Bedeutung ist es, zu welchen Zwecken das Bestandobjekt benützt wird. (T1) |
6 Ob 633/92 | OGH | 04.02.1993 |
Auch; Beisatz: Schlüssige Widmungsänderung. (T2) |
7 Ob 199/97h | OGH | 19.05.1998 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es ist die vom Parteiwillen getragene Widmung für die Beurteilung maßgebend (5 Ob 100/95). (T3) |
5 Ob 42/01i | OGH | 27.02.2001 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Es ist ohne Bedeutung, zu welchen Zwecken das Bestandobjekt benützt wird (7 Ob 521/87 ua), solange nicht von den Parteien später einvernehmlich einer der vereinbarten Vertragszwecke zum ausschließlichen gemacht wurde. Eine solche Widmungsänderung kann auch schlüssig erfolgen (RdW 1986/109; 6 Ob 633/92 ua). (T4) Beisatz: Wenn die vereinbarte Widmung zu beiden Verwendungszwecken feststeht und weder einvernehmlich noch schlüssig von den Parteien später der Vertragszweck der Wohnnutzung fallengelassen wurde, kommt es nicht darauf an, dass nicht aufgeklärt werden konnte, warum überhaupt im ursprünglichen Vertrag auch die Benutzung des Objekts als Wohnung vereinbart wurde. (T5) |
5 Ob 120/10y | OGH | 15.07.2010 |
vgl; Beisatz: Der Begriff des Geschäftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt. (T5a)<br/>Beisatz: Die geschäftliche Tätigkeit selbst muss nicht unmittelbar im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen geschäftlichen Zwecken dient. (T6)<br/>Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T5) auf (T5a) - Juli 2024 |
5 Ob 4/12t | OGH | 12.04.2012 |
Auch; Beisatz: Vermietung einer Wohnung zur Untervermietung zu Wohnzwecken. (T7)<br/>Veröff: SZ 2012/43 |
8 Ob 67/21t | OGH | 29.06.2022 |
Beisatz: Hier: Anlagen eines als Verein konzipierten Yachtclubs, deren Nutzung grundsätzlich auf Mitglieder beschränkt ist bei gleichzeitiger Ausgabe von befristeten, entgeltlichen Saisonmitgliedschaften und Angebot von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19860211_OGH0002_0050OB00112_8500000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)