OGH 10Os105/85; 11Os127/95; 14Os16/01; 12Os88/01 (RS0097629)

OGH10Os105/85; 11Os127/95; 14Os16/01; 12Os88/0117.7.2024

Rechtssatz

Suggestivfragen an Zeugen oder Beschuldigte (Angeklagte) sind weder verboten noch ist die Missachtung bezüglicher Formvorschriften (Protokollierung) mit Nichtigkeit bedroht.

Normen

StPO §161 Abs3
StPO §164 Abs4
StPO §167
StPO §200 Abs2

10 Os 105/85OGH24.09.1985
11 Os 127/95OGH12.12.1995
14 Os 16/01OGH22.05.2001

Vgl auch

12 Os 88/01OGH06.12.2001

Vgl auch

12 Os 5/03OGH06.03.2003

Auch

11 Os 110/08yOGH16.09.2008

Auch; Beisatz: Fragen, mit denen einem Beschuldigten oder Zeugen Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist - sie sind also keineswegs verboten, allerdings sind solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten wörtlich zu protokollieren (§§ 164 Abs 4, 161 Abs 3 StPO; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 200 aF Rz 3). Grundsätzlich zeigt die Vernehmungsrealität, dass es fast unmöglich ist, ohne Suggestivfragen auszukommen, wenn man in einer allgemein verständlichen Weise fragen will (Graßberger, Psychologie des Strafverfahrens² 146) - vor allem mit Bezug auf rechtlich relevante subjektive Momente. (T1); Bem: Siehe auch RS0124026. (T2)

14 Os 119/19kOGH03.12.2019

Vgl

11 Os 61/24sOGH17.07.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19850924_OGH0002_0100OS00105_8500000_002

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